OGH 10ObS88/91 (RS0085681)

OGH10ObS88/9113.12.2022

Rechtssatz

Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen. (Hier: Schreiben des Versicherungsträgers, in welchem in die Rechte des Versicherten insoweit eingegriffen wird, als bindend die Zahlung der Ausgleichszulage ab 01.03.1990 abgelehnt wird.)

Bem: Siehe auch RS0085557.

 

Normen

ASGG §67 Abs1 Z1
ASGG §69
ASGG §71
AVG §58

10 ObS 88/91OGH26.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/36

10 ObS 287/92OGH15.12.1992

Auch; Veröff: SSV-NF 6/148

10 ObS 2351/96zOGH22.10.1996

nur: Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen. (T1) <br/>Beisatz: Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. (T2)

10 ObS 12/99hOGH30.03.1999

nur T1

10 ObS 2/01vOGH20.02.2001

nur T1; Beisatz: Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten. (T3) <br/>Beisatz: Für die Interpretation des Bescheidbegriffs im Sinne der §§ 67 ff ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/23

10 ObS 1/02yOGH29.01.2002

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/11

10 ObS 67/05hOGH07.03.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Bloße, das heißt keinen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. (T5)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall ist die Abrechnung, die dem Bescheid über das vom Kläger allein beantragte Wiederaufleben seines Pensionsanspruches angeschlossen war, nicht Teil dieses Bescheides und ist auch nicht als gesonderter Bescheid anzusehen. Sie gibt lediglich Auskunft darüber, auf welche Weise der Versicherungsträger von der festgestellten (Brutto-)Leistung zur tatsächlich ausgezahlten Leistung gelangt ist. (T6)

10 ObS 124/07vOGH27.11.2007

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Demgegenüber stellen bloße Mitteilungen oder Verständigungen des Versicherungsträgers ohne einen erkennbaren Willen, damit eine bindende Regelung für den Versicherten zu erlassen, keinen Bescheid dar. (T7)

1 Ob 161/15fOGH27.08.2015

nur T1; Beisatz: Hier: "Bescheinigungen" der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft), in denen die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Geldspielapparaten erteilt wird (nach dem Stmk VeranstaltungsG 1969). (T8)<br/>Bem.: Unter Hinweis auch auf die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung. (T9)

10 ObS 156/15mOGH19.01.2016

Auch

10 ObS 146/15sOGH19.01.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Informationsschreiben über voraussichtliche Höhe der Pension stellt keinen verbindlichen Bescheid dar. (T10)

10 ObS 78/16tOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Hier: Bescheidcharakter einer Mitteilung des Pensionsversicherungsträgers darüber, dass keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation getroffen werden, verneint. (T11)

10 ObS 114/19sOGH13.09.2019

Beis wie T7; Beis wie T10

10 ObS 56/22sOGH13.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910326_OGH0002_010OBS00088_9100000_001

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