OGH 3Ob627/89 (RS0017013)

OGH3Ob627/8920.12.2022

Rechtssatz

Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. Auch wenn in der Garantie über die Form eines Nachweises nichts vorgesehen und nicht einmal festgelegt ist, dass ein Nachweis zu erbringen ist, hat der Begünstigte die Erfüllung der Voraussetzung anlässlich der Abrufung der Garantie doch wenigstens eindeutig und schlüssig darzulegen. Gelingt ihm dies nicht vor Ablauf des Verfalldatums, dann ist die Inanspruchnahme als nicht ordnungsgemäß zurückzuweisen.

Normen

ABGB §880a B

3 Ob 627/89OGH28.02.1990

Veröff: ÖBA 1990,636 = RdW 1990,373

1 Ob 529/93OGH20.04.1993
7 Ob 608/94OGH08.02.1995

Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T1)

1 Ob 557/95OGH30.01.1996

Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. (T2)

5 Ob 56/97iOGH09.09.1997

Ähnlich; Beisatz: Wird die Zahlung des Garanten hingegen von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht (Effektivklausel, die der Begünstigte anlässlich seines Abrufes nachzuweisen hat), verhindert ein Nichteintritt dieser Tatsachen zwar nicht die Gültigkeit der Garantievereinbarung, wohl aber den Eintritt des zum Abruf berechtigenden Garantiefalles. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/177

3 Ob 81/97aOGH14.01.1998

nur T1; Beis wie T3

7 Ob 221/00aOGH18.10.2000

nur T2

9 Ob 122/01hOGH23.05.2001

Beisatz: "Effektivklauseln" sind wortgetreu auszulegen. (T4)

1 Ob 160/02iOGH30.09.2002

Ähnlich; Beisatz: Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor und kann der Garant die im Garantievertrag ansonsten verbriefte Leistung ablehnen. (T5)

6 Ob 105/05tOGH14.07.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch die klarstellende Widmung wurde dem Bedürfnis der Garantiebank, den Eintritt der vereinbarten Bedingung - Zahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto - für ihre Haftung sofort erkennen zu können, entsprochen. (T6)

9 Ob 24/08gOGH29.10.2008

nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T7)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T8)<br/>Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T9)

7 Ob 29/09dOGH16.12.2009

Auch

7 Ob 232/09gOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T5

8 Ob 87/14yOGH19.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Für (echte) Effektivklauseln gilt, dass der Nachweis des Garantiefalls innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden kann, sofern damit dem Zweck der Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Ein Notfall liegt vor, wenn die Erfüllung der Klausel nur an Umständen scheitern würde, die der Begünstigte nicht beeinflussen kann. (T10)

4 Ob 166/22yOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Effektivklauseln müssen „geradezu pedantisch und wortgetreu“ dem Wortlaut der Klausel gemäß erfüllt werden. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Effektivklausel, die weder Teilzahlungen noch eine Überweisung durch Dritte ausschloss. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_0030OB00627_8900000_001

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