§ 880a ABGB
Der Begünstigte muß die Garantie genau dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. Auch wenn in der Garantie nicht die Erbringung eines Nachweises festgelegt ist, hat der Begünstigte die Erfüllung der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen bei der Abrufung eindeutig und schlüssig darzulegen, sowie innerhalb der Abruffrist hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der Voraussetzungen zu erbringen.