OGH 3Ob107/86 (RS0002369)

OGH3Ob107/8624.10.2022

Rechtssatz

Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig geworden wäre. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage bei einer Gerichtsbehörde des anderen Staates nach dessen Recht anhängig gemacht werden konnte.

Normen

AußStrG 2005 §97 Abs2 Z4
EO §80 Z1
JN §76 Abs2
JN §109
JN §110

3 Ob 107/86OGH12.11.1986

JBl 1987,734

1 Ob 21/04aOGH14.12.2004

Auch; Beisatz: Der Ursprungstaat ist aus der Sicht des Anerkennungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechtsder Fall wäre (österreichische Jurisdiktionsformel). (T1); Veröff: SZ 2004/174

7 Ob 199/06zOGH23.10.2006

Auch; Beisatz: Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des §76 Abs2 JN zu erfolgen. (T2); Beisatz: Hier: Scheidung durch ein texanisches Gericht. (T3)

3 Ob 229/06gOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Unterhaltssache Minderjähriger. (T4); Veröff: SZ 2006/179

8 Ob 18/08tOGH16.06.2008

Vgl; Beisatz: Bei Anwendung der „österreichischen Jurisdiktionsformel" ist insbesondere auf § 76 Abs 2 JN und § 114a Abs 4 JN abzustellen. (T5); Veröff: SZ 2008/88

2 Ob 238/13hOGH27.11.2014

Auch; Ähnlich T1; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Verstoß gegen sog verfahrensrechtlichen ordre public. (T6); Veröff: SZ 2014/122

7 Ob 142/15fOGH16.10.2015

Auch; Beis wie T1

1 Ob 21/17wOGH26.04.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung. § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG. (T7)

6 Ob 7/20bOGH25.06.2020

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 11/22vOGH17.10.2022

Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend, ob § 104 Abs 3 JN (spiegelbildlich) anzuwenden ist. (T8)<br/>Beisatz: Bei der Prüfung nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG kommt es nicht darauf an, dass nach Rechtskraft der (anzuerkennenden) Entscheidung bei spiegelbildlicher Anwendung österreichischen Verfahrensrechts die internationale Unzuständigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann. (T9)

8 Ob 112/22mOGH24.10.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19861112_OGH0002_0030OB00107_8600000_001

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