Rechtssatz
Ein dringendes Wohnbedürfnis ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht.
7 Ob 612/95 | OGH | 18.10.1995 |
Vgl; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T1) |
4 Ob 537/95 | OGH | 19.09.1995 |
Vgl; Beisatz: Kein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn der Angehörige seinen Wohnbedarf in rechtlich gleichwertiger Weise in einer anderen Wohnung deckt. (T2) Veröff: SZ 68/169 |
8 Ob 331/97b | OGH | 30.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Eintrittswillige anderweitig ausreichend wohnversorgt ist, hat sowohl tatsächliche als auch rechtliche Komponenten zu berücksichtigen, wobei deren Gewichtung im Sinne eines beweglichen Systems je nach Alter des Kindes unterschiedlich ausfallen kann. (T3) |
10 Ob 103/00w | OGH | 02.05.2000 |
Auch; Beisatz: Es muss sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T4) |
7 Ob 273/07h | OGH | 23.01.2008 |
Beisatz: Hier: In einer 40 m2 bzw 52m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T5) |
5 Ob 107/15v | OGH | 19.06.2015 |
Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen . (T6); Veröff: SZ 2015/60 |
Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0010OB00603_8500000_002
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