OGH 1Ob778/81 (RS0014823)

OGH1Ob778/8113.12.2022

Rechtssatz

Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers auftritt; er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre.

Normen

ABGB §870 CII
ABGB §1061
ABGB §1295 Abs1 IIf7f

1 Ob 778/81OGH21.04.1982

Veröff: SZ 55/51

3 Ob 651/82OGH12.01.1983

Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T1) Veröff: JBl 1984,41

1 Ob 562/83OGH01.06.1983

nur: Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will. (T2)

1 Ob 603/84OGH27.06.1984
7 Ob 561/85OGH13.06.1985

Auch; Beisatz: Hier: Nicht Kaufvertrag, sondern allgemein! (T3)<br/>Veröff: RdW 1985,370

7 Ob 542/86OGH24.04.1986
5 Ob 568/88OGH27.09.1988

nur: Er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. (T4)

2 Ob 546/90OGH05.09.1990

Auch

8 Ob 573/93OGH30.11.1993
10 Ob 2299/96bOGH26.11.1996

Auch; Beis wie T3

10 Ob 156/97gOGH08.07.1997

Auch

7 Ob 169/99zOGH14.12.1999

Auch

7 Ob 154/00yOGH15.09.2000

Vgl auch

1 Ob 253/02sOGH26.11.2002

nur T4; Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht traf den Kläger umso mehr im vorliegenden Fall, in dem er von sich aus die Polypropylenfasern als Ersatz für eine Stahlbewehrung empfohlen hat, ohne dass der Beklagte auf die Idee gekommen wäre, nach einer solchen Ware zu fragen. Darin, dass der Kläger die Polypropylenfasern ohne jegliche Einschränkung als Bewehrungsersatz empfahl und auch nicht darauf hinwies, dass er selbst keine Detailkenntnisse über diesen Werkstoff besitze, liegt zweifellos ein nicht unerhebliches Verschulden, das seine Haftung für die daraus resultierenden Schäden (Behebungskosten) begründet. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/158

1 Ob 23/04wOGH22.03.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Irrtum durch Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung. (T6)

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Ähnlich; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T7)

10 Ob 12/07yOGH17.04.2007

Auch

4 Ob 192/08aOGH24.02.2009

Vgl auch

8 Ob 19/12wOGH28.03.2012

Auch

4 Ob 9/12wOGH11.05.2012

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann. (T8)

3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

Beisatz: Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten. (T9)

1 Ob 184/13kOGH17.10.2013

Auch

7 Ob 217/13gOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Man muss den Vertragspartner über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung von maßgeblichem Einfluss wäre. (T10)<br/>Beisatz: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichem Wissensstand des Vertragspartners und damit nach den Umständen des Einzelfalls.(T11)<br/>Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T12)

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015

Auch

10 Ob 32/15aOGH23.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Betriebssicherheit eines Gebrauchtfahrzeugs. (T13)

2 Ob 234/14xOGH21.10.2015

Beisatz: Hier wurde beim telefonischen Vertragsabschluss über die Frost‑Tau‑Beständigkeit und Salzkristallisationsbeständigkeit bzw den der klagenden Partei bekannten Unterschied zwischen Wurf‑ und Wasserbausteinen nicht gesprochen. (T14)

5 Ob 130/21kOGH19.08.2021

Vgl

2 Ob 222/22vOGH13.12.2022

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00778_8100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)