OGH 4Ob333/77 (RS0079689)

OGH4Ob333/7720.12.2022

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solcher Personen die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer, dauernd - oder vorübergehend - für diesen tätig sind; es genügt zum Beispiel, wenn die betreffenden Personen zumindest fallweise als Kundenwerber tätig und damit jedenfalls faktisch und nach dem äußeren Anschein in den Betrieb eingegliedert werden (hier: "Schlepper für Autobusunternehmen").

Arbeitnehmer

 

Normen

UWG §18

4 Ob 333/77OGH14.06.1977

Veröff: ÖBl 1977,154

3 Ob 130/77OGH21.02.1978

Beisatz: Haftung des ARBÖ für Betriebsgruppe. (T1) Veröff: SZ 51/19 = ÖBl 1978,106

4 Ob 313/78OGH04.04.1978

Auch; Veröff: ÖBl 1979,23

4 Ob 301/78OGH04.04.1978

nur: Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solcher Personen die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer, dauernd - oder vorübergehend - für diesen tätig sind. (T2) Veröff: ÖBl 1978,157

4 Ob 353/78OGH21.11.1978

Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1979,70 = AnwBl 1979,465 ff; hiezu Stölzle, Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten?

4 Ob 398/82OGH14.12.1982

nur T2

4 Ob 409/82OGH11.01.1983

nur T2; Veröff: ÖBl 1983,86

3 Ob 4/82OGH26.01.1983

Veröff: ÖBl 1983,146

4 Ob 306/85OGH27.02.1985

nur T2

4 Ob 360/87OGH15.09.1987

Auch; Beisatz: Der Begriff "im Betrieb" ist nicht nur räumlich, sondern auch sachlich zu verstehen. (T3)

4 Ob 40/88OGH12.07.1988

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Egger-Bier (T4) Veröff: SZ 61/168

4 Ob 119/88OGH24.01.1989

Vgl auch; nur T2

4 Ob 87/89OGH12.09.1989

Auch; nur T2

4 Ob 50/89OGH19.12.1989

nur T2; Veröff: ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104)

4 Ob 89/90OGH12.06.1990

nur T2; Beisatz: Hier: Bejaht bei einem von einem Zeitungsunternehmer angestellten Journalisten. (T5)

4 Ob 109/90OGH11.09.1990

nur T2

4 Ob 5/91OGH29.01.1991

nur T2

4 Ob 90/91OGH10.09.1991

nur T2; Beisatz: Lotto-Systemplan (T6) Veröff: MR 1991,247 = WBl 1992,65

4 Ob 83/93OGH08.06.1993

nur T2

4 Ob 64/94OGH31.05.1994

Beisatz: Der Inhaber des Unternehmens haftet gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages und dergleichen bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. (T7) Veröff: SZ 67/102

4 Ob 24/95OGH25.04.1995

nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang sowie die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. (T8) <br/>Veröff: SZ 68/78

4 Ob 53/95OGH27.06.1995

nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Sofern der Inhaber des Unternehmens auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T9)

4 Ob 2118/96sOGH14.05.1996

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Webpelz II. (T10) <br/>Veröff: SZ 69/116

4 Ob 2264/96mOGH17.09.1996

nur T2; Beis wie T9 nur: Dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T11)

4 Ob 264/97wOGH28.10.1997

Vgl auch; Beis wie T11

4 Ob 338/97bOGH12.11.1997

Auch; nur T2

4 Ob 327/99pOGH15.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejaht bei Gelegenheitsvermittler. (T12)

4 Ob 82/01iOGH24.04.2001

Auch; nur T2; Beis wie T9

4 Ob 4/02wOGH13.03.2002

Auch

4 Ob 103/02dOGH28.05.2002

nur T2; Beis wie T7

4 Ob 217/03wOGH20.01.2004

Auch; nur T2; Beis wie T8 nur: Dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. (T13)<br/>Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 2004/7

4 Ob 92/06tOGH20.06.2006

Auch; nur T2, Beis wie T7; Beisatz: Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmers kann bei einem Rechtsanwalt ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmers nicht angenommen werden. (T14)

4 Ob 150/06xOGH28.09.2006

Vgl; Beisatz: Hier kommt letztlich eine Zurechnung des Handelns von Mitarbeitern des Fremdnutzers nach § 18 UWG nicht in Betracht, weil allein im Raumüberlassungsverhältnis keine Handlung im Betrieb des Unternehmens des Beklagten liegt. (T15)

4 Ob 242/06aOGH13.02.2007

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft. (T16)

17 Ob 26/07hOGH13.11.2007

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T14

4 Ob 47/09dOGH09.06.2009

Auch; nur: Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen. (T17)

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Auch; nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T18)<br/>Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 177/22sOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00333_7700000_001

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