Rechtssatz
Eine Gewinnchance ist dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtlich gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen.
1 Ob 708/76 | OGH | 21.09.1976 |
Veröff: EvBl 1977/140 S 301 |
7 Ob 702/80 | OGH | 12.02.1981 |
Veröff: MietSlg 33240 |
6 Ob 507/83 | OGH | 13.01.1983 |
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung - hier: "Toto". Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. (T1) Veröff: EvBl 1983/72 S 273 |
2 Ob 72/94 | OGH | 07.12.1995 |
Beisatz: Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. (T2) |
5 Ob 155/03k | OGH | 19.04.2004 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. (T3); Beisatz: Dass die konkrete Gewinnchance im Sinn eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen. (T4) |
10 Ob 103/07f | OGH | 22.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T5) |
8 ObA 51/22s | OGH | 18.07.2022 |
Vgl; Beis wie T5 nur: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00708_7600000_003
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