Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Einzelfall gehört regelmäßig nicht zu den Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (Petrasch in ÖJZ 1983, 177; vgl. auch denselben in ÖJZ 1985, 298; 7 Ob 1503/83). Die Vorinstanzen sind von den von Lehre und Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nicht abgewichen. Auffassungsunterschiede zwischen der ersten und zweiten Instanz über die objektive Wahrscheinlichkeit eines schweren Schadenseintrittes und das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verstoßes sind ohne Bedeutung, weil grobe Fahrlässigkeit auch subjektiv schwerste Vorwerfbarkeit dieses Verstoßes verlangt. Die Beurteilung dieser Vorwerfbarkeit im Einzelfall ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO.
Auch wenn die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Walter C als Kauf auf Probe zu qualifizieren wären, hätte er noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 16 f; EvBl. 1977/140 uva), für die Möbel S 350.000 zu erlösen.
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