OGH 8Ob2275/96h

OGH8Ob2275/96h30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl Otto P*****, vertreten durch Dr.Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****gesellschaft m. b.H., ***** vertreten durch Dr.Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,499.261,81 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Mai 1996, GZ 5 R 88/96i-56, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger selbst hat im Verfahren erster Instanz seinen Schadenersatzanspruch dahin eingeschränkt, daß er den von ihm für die strittige Wohnung erlösten Mietzins in Abzug brachte (AS 85 = S 5 des Schriftsatzes vom 1.6.1993).

Auch ein Zinsenschaden, der dadurch verursacht wurde, daß der vorenthaltene Kapitalsbetrag nicht zur Tilgung laufender Kredite verwendet werden konnte, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen positiver Schaden sein (JBl 1993, 394; JBl 1995, 248; SZ 68/189). Positiver Schaden liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Erwerbschance vernichtet wurde, die im Zeitpunkt der Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete, der Geschädigte somit eine rechtlich gesicherte Position hatte, den Gewinn zu erzielen (SZ 58/104; JBl 1992, 392; JBl 1995, 248). Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger selbst nicht behauptet, daß im Zeitpunkt der Schadenszufügung durch Abschluß des unbefristeten Mietvertrages Kaufinteressenten überhaupt vorhanden gewesen wären. Daß der Beklagten lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weshalb sie nur zum Ersatz des positiven Schadens und nicht auch des entgangenen Gewinnes verhalten werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner das im Verfahren ergangene Zwischenurteil betreffenden Entscheidung 8 Ob 652/92 ausgesprochen.

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