OGH 8Ob163/66 (RS0036544)

OGH8Ob163/666.9.2022

Rechtssatz

Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.

Normen

ZPO §138
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538

8 Ob 163/66OGH21.06.1966
5 Ob 45/69OGH05.03.1969
9 ObA 236/91OGH04.12.1991

Auch; Veröff: RdW 1992,248

4 Ob 542/95OGH13.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Die mangelhafte Bezeichnung des Beweismittels rechtfertigte aber nicht die sofortige Zurückweisung der Klage, sondern ist eine Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO anzuordnen. (T1) Veröff: SZ 68/113

10 ObS 394/98hOGH18.02.1999

Auch; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. (T2); Beisatz: Eine konkrete Prüfung des neuen Beweismittels auf seinen Beweiswert hat im Vorprüfungsverfahren nicht zu erfolgen. (T3)

7 Ob 306/01bOGH19.12.2001

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 45/02dOGH17.10.2002

Auch; Beis wie T2

5 Ob 30/04dOGH23.03.2004
1 Ob 59/08wOGH03.04.2008

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden. (T4)

7 Ob 65/09yOGH03.06.2009

Auch

3 Ob 91/10vOGH30.06.2010

Auch

3 Ob 58/13wOGH15.05.2013
5 Ob 49/17tOGH20.07.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4

6 Ob 46/17hOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 227/17dOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 121/18tOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 105/22pOGH06.09.2022

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19660621_OGH0002_0080OB00163_6600000_001

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