Rechtssatz
Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.
4 Ob 542/95 | OGH | 13.06.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Die mangelhafte Bezeichnung des Beweismittels rechtfertigte aber nicht die sofortige Zurückweisung der Klage, sondern ist eine Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO anzuordnen. (T1) Veröff: SZ 68/113 |
10 ObS 394/98h | OGH | 18.02.1999 |
Auch; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen. (T2); Beisatz: Eine konkrete Prüfung des neuen Beweismittels auf seinen Beweiswert hat im Vorprüfungsverfahren nicht zu erfolgen. (T3) |
1 Ob 59/08w | OGH | 03.04.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung" hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden. (T4) |
5 Ob 49/17t | OGH | 20.07.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 |
6 Ob 46/17h | OGH | 07.07.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
2 Ob 105/22p | OGH | 06.09.2022 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19660621_OGH0002_0080OB00163_6600000_001
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