Rechtssatz
Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 beziehungsweise § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen - anders als bei einem unberechtigten - Verfahrenshilfeantrag nicht ein. Dass die Frist wegen der Unzulässigkeit des Verfahrenshilfeantrags nicht unterbrochen wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ohne Rücksicht darauf aufzugreifen, dass der Antrag (zu Unrecht) als zulässig behandelt wurde.
1 Ob 97/08h | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag trotz bereits bewilligter Verfahrenshilfe. (T1) |
1 Ob 211/09z | OGH | 17.11.2009 |
Auch; nur: Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 beziehungsweise § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen - anders als bei einem unberechtigten - Verfahrenshilfeantrag nicht ein. (T2) |
1 Ob 179/15b | OGH | 17.09.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag bei bereits versagter Verfahrenshilfe ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage. (T3) |
6 Ob 158/16b | OGH | 27.09.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einbringung einer Berufung durch die Partei mit dem „Antrag auf Verbesserung durch den Verfahrenshelfer“, obwohl bereits ein Verfahrenshelfer bestellt war. (T4) |
6 Ob 153/17v | OGH | 26.09.2017 |
Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich auch auf das Außerstreitverfahren übertragen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20080506_OGH0002_0010OB00082_08B0000_001
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