OGH 1Ob6/01s (RS0116036)

OGH1Ob6/01s23.6.2021

Rechtssatz

Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben.

Normen

ZPO §529 Abs1 Z2
ZPO §529 Abs2 BII
ZPO §534 Abs2 Z2
ZPO §534 Abs3
EO §7 Abs3 Ea

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200

1 Ob 10/02fOGH29.01.2002

nur: Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der-jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. (T1); Veröff: SZ 2002/8

9 Ob 28/03pOGH02.04.2003

nur: Unter Rechtskraft im Sinn des § 529 Abs 1 Z 2 und des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ist die formelle Rechtskraft zu verstehen. (T2)

6 Ob 127/03zOGH11.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit nach § 529 Abs 1 Z 2 erster Fall ZPO (Ortsabwesenheit). (T3)

9 Ob 89/04kOGH15.09.2004
10 ObS 73/05sOGH09.08.2005

Vgl auch

5 Ob 261/05aOGH21.02.2006

GlRS; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T4); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T5)

7 Ob 5/06wOGH20.04.2006

Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 182/06bOGH17.10.2006

Auch

2 Ob 148/06pOGH30.11.2006

Beis wie T4; Beis wie T5

10 Ob 41/07pOGH17.04.2007

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 37/08tOGH26.06.2008

Vgl aber; Gegenteilig zu T3; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T5; Beisatz: Keine Anwendbarkeit des Rechtssatzes im Fall einer Zustellung des Urteils an den infolge Konkurseröffnung verfügungsunfähigen Gemeinschuldner anstatt an den Masseverwalter. (T6)

1 Ob 71/10pOGH10.08.2010

Beis gegenteilig zu T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6

3 Ob 101/11sOGH24.08.2011

Beis wie T5

2 Ob 128/12fOGH11.10.2012

Auch; nur T1; Gegenteilig zu Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage, wenn fälschlicherweise dem Besachwalterten anstelle seines bereits bestellten Sachwalters zugestellt wurde. (T7)

6 Ob 16/14tOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige Bestellung eines Zustellkurators im Außerstreitverfahren. (T8)<br/>Bem: Vgl RS0126542 (T9)<br/>

6 Ob 126/20bOGH23.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20011218_OGH0002_0010OB00006_01S0000_001

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