OGH 8Ob503/90; 4Ob509/93; 5Ob510/94; 3Ob562/95; 6Ob193/98w; 7Ob331/98x; 9Ob267/99a; 7Ob67/01f; 2Ob75/03y; 3Ob171/04z; 2Ob31/06g; 9Ob139/06s; 7Ob272/06k; 10Ob101/07m; 2Ob61/08x; 8Ob25/08x; 4Ob34/09t; 3Ob196/10k; 3Ob238/12i; 1Ob191/13i; 5Ob76/14h; 6Ob75/14v; 8Nc4/19h; 4Nc6/19y; 9Ob10/20s; 1Ob138/21g; 1Ob231/21h (RS0006441)

OGH8Ob503/90; 4Ob509/93; 5Ob510/94; 3Ob562/95; 6Ob193/98w; 7Ob331/98x; 9Ob267/99a; 7Ob67/01f; 2Ob75/03y; 3Ob171/04z; 2Ob31/06g; 9Ob139/06s; 7Ob272/06k; 10Ob101/07m; 2Ob61/08x; 8Ob25/08x; 4Ob34/09t; 3Ob196/10k; 3Ob238/12i; 1Ob191/13i; 5Ob76/14h; 6Ob75/14v; 8Nc4/19h; 4Nc6/19y; 9Ob10/20s; 1Ob138/21g; 1Ob231/21h14.12.2021

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist.

Normen

AußStrG §9
ZPO §226
ZPO §520

8 Ob 503/90OGH25.01.1990
4 Ob 509/93OGH23.02.1993

Veröff: RZ 1994/47 S 140

5 Ob 510/94OGH28.02.1994

Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1994/180 S 852

3 Ob 562/95OGH13.09.1995

nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T2); Beisatz: Hier: Erklärung einer Lösungsbefugnis. (T3) Veröff: SZ 68/161

6 Ob 193/98wOGH24.09.1998

Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/152

7 Ob 331/98xOGH23.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist aber jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können, wie etwa bei einem Anerkenntnis, beim Verzicht, bei Klagemittelrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen und bei Rechtsmittelverzichten. (T4); Beisatz: Diese Grundsätze sind ohne weiteres auch auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden, weil insoweit kein vom Zivilprozess abweichender Regelungsbedarf besteht. (T5)

9 Ob 267/99aOGH13.10.1999

nur: Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T6); Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Scheidungsurteil. (T7)

7 Ob 67/01fOGH17.05.2001

nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T8); Beis ähnlich wie T4

2 Ob 75/03yOGH24.04.2003

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T9); Veröff: SZ 2003/39

3 Ob 171/04zOGH21.07.2004

Auch; nur T2

2 Ob 31/06gOGH27.04.2006

Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Bedingte Rechtsmittelzurücknahme. (T10)

9 Ob 139/06sOGH20.12.2006

Beis wie T5

7 Ob 272/06kOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T11)

10 Ob 101/07mOGH27.11.2007

Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind daher dann zulässig, wenn bereits der Verfahrensabschnitt, für den die Prozesshandlung wirken soll, eingeleitet ist und diese Bedingung an in diesem Verfahrensabschnitt eintretende innerprozessuale Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T12); Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T13)

2 Ob 61/08xOGH10.04.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T10

8 Ob 25/08xOGH28.04.2008

nur T8; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils. (T14)

4 Ob 34/09tOGH12.05.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63

3 Ob 196/10kOGH19.01.2011

Auch; nur T2

3 Ob 238/12iOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T15)

1 Ob 191/13iOGH21.11.2013

Auch

5 Ob 76/14hOGH30.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T16)

6 Ob 75/14vOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T5

8 Nc 4/19hOGH08.03.2019

Auch

4 Nc 6/19yOGH06.03.2019

Vgl

9 Ob 10/20sOGH23.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung der Beklagten im Verfahren, den Kläger den Ausgleich zum gemeinen Wert zu ersetzen, sofern nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt noch eine von ihr nach § 934 ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist. (T17)

1 Ob 138/21gOGH21.07.2021

Vgl; Beis wie T12

1 Ob 231/21hOGH14.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900125_OGH0002_0080OB00503_9000000_001

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