8 Ob 503/90 | OGH | 25.01.1990 |
4 Ob 509/93 | OGH | 23.02.1993 |
Veröff: RZ 1994/47 S 140 |
5 Ob 510/94 | OGH | 28.02.1994 |
Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1994/180 S 852 |
3 Ob 562/95 | OGH | 13.09.1995 |
nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T2); Beisatz: Hier: Erklärung einer Lösungsbefugnis. (T3) Veröff: SZ 68/161 |
6 Ob 193/98w | OGH | 24.09.1998 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/152 |
7 Ob 331/98x | OGH | 23.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist aber jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können, wie etwa bei einem Anerkenntnis, beim Verzicht, bei Klagemittelrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen und bei Rechtsmittelverzichten. (T4); Beisatz: Diese Grundsätze sind ohne weiteres auch auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden, weil insoweit kein vom Zivilprozess abweichender Regelungsbedarf besteht. (T5) |
9 Ob 267/99a | OGH | 13.10.1999 |
nur: Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T6); Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Scheidungsurteil. (T7) |
7 Ob 67/01f | OGH | 17.05.2001 |
nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T8); Beis ähnlich wie T4 |
2 Ob 75/03y | OGH | 24.04.2003 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T9); Veröff: SZ 2003/39 |
3 Ob 171/04z | OGH | 21.07.2004 |
Auch; nur T2 |
2 Ob 31/06g | OGH | 27.04.2006 |
Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Bedingte Rechtsmittelzurücknahme. (T10) |
9 Ob 139/06s | OGH | 20.12.2006 |
Beis wie T5 |
7 Ob 272/06k | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T11) |
10 Ob 101/07m | OGH | 27.11.2007 |
Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind daher dann zulässig, wenn bereits der Verfahrensabschnitt, für den die Prozesshandlung wirken soll, eingeleitet ist und diese Bedingung an in diesem Verfahrensabschnitt eintretende innerprozessuale Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T12); Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T13) |
2 Ob 61/08x | OGH | 10.04.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T10 |
8 Ob 25/08x | OGH | 28.04.2008 |
nur T8; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils. (T14) |
4 Ob 34/09t | OGH | 12.05.2009 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63 |
3 Ob 196/10k | OGH | 19.01.2011 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 238/12i | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T15) |
1 Ob 191/13i | OGH | 21.11.2013 |
Auch |
5 Ob 76/14h | OGH | 30.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T16) |
6 Ob 75/14v | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beis wie T5 |
8 Nc 4/19h | OGH | 08.03.2019 |
Auch |
4 Nc 6/19y | OGH | 06.03.2019 |
Vgl |
9 Ob 10/20s | OGH | 23.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung der Beklagten im Verfahren, den Kläger den Ausgleich zum gemeinen Wert zu ersetzen, sofern nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt noch eine von ihr nach § 934 ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist. (T17) |
1 Ob 138/21g | OGH | 21.07.2021 |
Vgl; Beis wie T12 |
1 Ob 231/21h | OGH | 14.12.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19900125_OGH0002_0080OB00503_9000000_001
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