Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Behandlung des Antrages der Verlassenschaft nach Elsie A***-L*** vom 11. Dezember 1989 zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht ermächtigte mit dem Beschluß vom 26. November 1982 (ON 3) die erblasserische Witwe Elsie A***-L*** DE V*** über ihren Antrag nach § 72 Abs. 2 AußStrG die Urheber- und allenfalls sonstigen Verwertungsrechte bezüglich sämtlicher Werke des Erblassers Adolf L*** auszuüben und daraus resultierende Ansprüche an dritte Personen geltend zu machen. Es erklärte weiters mit dem Beschluß vom 28. August 1987 (ON 44) das Erbrecht der Genannten für ausgewiesen, nahm die von ihr auf Grund des Testamentes vom 5. April 1922 zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht an, legte das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem Aktivstand von S 51.500,-- und einem ebensolchen Reinnachlaß der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde, ermächtigte Elsie A***-L*** (neuerlich), die auf sie übergegangenen Urheberrechte auszuüben und zu verwerten und bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs. Er erließ auf Grund des genannten Testamentes weiters den Beschluß auf Einantwortung der Verlassenschaft an den Nachlaß der inzwischen verstorbenen Elsie A***-L***. Das Rekursgericht gab dem vom Noterben Walter L*** dagegen erhobenen Rekurs Folge, hob die angefochtenen Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Verlassenschaft nach Elsie A***-L*** nur insoweit Folge, als der Rekurs des Walter L***, soweit er die gesetzliche Erbfolge anstrebte, mangels Abgabe einer Erbserklärung durch diesen zurückgewiesen wurde. Im übrigen bestätigte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Rekursgerichtes, sodaß es bei der von diesem angeordneten Überprüfung der Frage, ob allenfalls ein die Abhandlung der Verlassenschaft in Österreich ausschließendes Abhandlungsverfahren vor dem tschechoslowakischen Gericht bereits stattgefunden hat, zu verbleiben hatte. Zur Bekämpfung der Bestellung eines Abwesenheitskurators für Walter L*** erachtete der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelwerberin aus den bisher geltend gemachten Gründen nicht für legitimiert.
Auf Antrag der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich bestellte das Erstgericht mit dem Beschluß vom 8. September 1989 (ON 65) Dr. Helene K*** zum Verlassenschaftskurator für die nunmehr unvertretene Verlassenschaft nach Adolf L***. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft (siehe RS zu ON 65 in AS 233). Die Verlassenschaftskuratorin erhob gegen den zu Beginn der Ausführungen wiedergegebenen Beschluß des Erstgerichtes vom 26. November 1982 Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der Einschreiterin auf Ermächtigung der Ausübung von Urheber- und sonstigen Verwertungsrechten bezüglich sämtlicher Werke des Erblassers und daraus resultierender Ansprüche gegen dritte Personen abwies. Solange die Erhebungen des Erstgerichtes zur Klärung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit noch im Gang und daher nicht abgeschlossen seien, könne die Überlassung eines Nachlaßteiles an eine Erbansprecherin allein nicht in Betracht kommen.
Die Verlassenschaft nach Elsie A***-L*** erhebt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes "nur für den unerwarteten Fall Rekurs, daß das Erstgericht ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens ab Einschreiten des Abwesenheitskurators für Walter L*** nicht Folge geben sollte". Sie bringt in dem an das Erstgericht gestellten Antrag neu vor, daß Walter L*** am 8. Juni 1957, demnach lang vor der Bestellung des Abwesenheitskurators, in Innsbruck verstorben sei und legt hiezu die Kopie einer Sterbeurkunde des Standesamtes Innsbruck vor. Beim Erstgericht werde daher der Antrag gestellt, das Verlassenschaftsverfahren seit dem Einschreiten des Abwesenheitskurators für nichtig zu erklären. Weiters legt die Einschreiterin vorsorglich Urkunden zur angeordneten Aktenrekonstruktion vor und behauptet ebenfalls vorsorglich, daß die Existenz des Noterben Walter L*** nichts an der in der Zwischenzeit erfolgten Ersitzung der Erbschaft durch sie ändere.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Rechtsmittel auch bloß bedingt erhoben werden kann, wurde zunächst dahin entschieden, daß die Beisetzung einer Bedingung das Rechtsmittelbegehren unbestimmt gestalte und die Zurückweisung des Rechtsmittels zur Folge habe (vgl. JBl. 1957, 213; JBl. 1969, 345; 3 Ob 60/80). In jüngerer Zeit wurde jedoch unter Hinweis auf Fasching, Kommentar III 11, und derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 758 festgehalten, daß dieser Grundsatz nur gilt, wenn die Bedingung dazu führen würde, daß das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nur bei Eintritt oder Nichteintritt einer bestimmten Tatsache einzuleiten ist (vgl. 3 Ob 76/87). Die Zulässigkeit einer bedingten Prozeßhandlung muß aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozeßablaufs für das Gericht oder den Prozeßgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist (EvBl. 1974/289; 3 Ob 76/87).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Rekurs gegen den angefochtenen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erst unter der einen innerprozessualen Umstand darstellenden Bedingung beantragt wird, daß das Erstgericht dem Antrag der Einschreiterin auf Nichtigerklärung des Verfahrens ab dem Einschreiten des Abwesenheitskurators nicht stattgibt. Eine Zurückweisung des dergestalt bedingt erhobenen Rekurses kommt somit nicht in Betracht. Solange das Erstgericht aber über den Antrag der Einschreiterin noch nicht entschieden hat, besteht für den Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit, unter Umgehung der Bedingung über den vorzeitig vorgelegten Rekurs der Einschreiterin zu erkennen.
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zunächst zur Behandlung des Antrages der Einschreiterin zurückzustellen. Dabei wird allenfalls auch zu klären sein, ob das Vorbringen in ON 64 b, wonach die Verlassenschaft nach Elsie A***-L*** in der Zwischenzeit an deren Tochter eingeantwortet wurde, zutrifft; bejahendenfalls hätte eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung zu erfolgen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 384).
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