OGH 7Ob751/81; 3Ob622/83; 4Ob503/94; 4Ob541/95; 1Ob230/98z; 9Ob286/01a; 9Ob226/02d; 1Ob90/05z; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 4Ob61/10i; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 7Ob6/13b; 2Ob2/21i (RS0009570)

OGH7Ob751/81; 3Ob622/83; 4Ob503/94; 4Ob541/95; 1Ob230/98z; 9Ob286/01a; 9Ob226/02d; 1Ob90/05z; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob150/09a; 2Ob173/09v; 4Ob61/10i; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 7Ob6/13b; 2Ob2/21i25.2.2021

Rechtssatz

Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat (7 Ob 760/80).

Normen

ABGB §97
EO §382b Abs1

7 Ob 751/81OGH05.11.1981

Veröff: MietSlg 33008

3 Ob 622/83OGH21.12.1983

Beisatz: .... und die er weiter benötigt. (T1) Veröff: MietSlg 35002

4 Ob 503/94OGH25.01.1994

Auch; Beis wie T1

4 Ob 541/95OGH13.06.1995

Auch; Beisatz: Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muss der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein. (T2)

1 Ob 230/98zOGH25.05.1999

Vgl auch; nur: Ein Anspruch nach § 97 ABGB besteht grundsätzlich nur bezüglich einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient. (T3)

9 Ob 286/01aOGH23.01.2002

Auch; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 382b Abs 1 EO. (T4)

9 Ob 226/02dOGH18.12.2002

Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/179

1 Ob 90/05zOGH24.06.2005

Beis wie T1

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

nur: Zweck dieser Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Dieser Regelungszweck begründet einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann. (T6)

4 Ob 71/09hOGH14.07.2009

Auch; nur T5; Beisatz: ... und die er weiterhin benötigt. (T7)

4 Ob 150/09aOGH19.11.2009

Auch; nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Anspruch auf Erhaltung einer bestehenden Wohnmöglichkeit ist von der aktuellen Benützbarkeit der Wohnung unabhängig. (T8)

2 Ob 173/09vOGH29.10.2009

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Solange die Benützung zu Wohnzwecken nicht auf Dauer ausgeschlossen ist, sodass das Objekt den Charakter einer „Wohnung" verlieren würde, bleibt eine solche Wohnung daher grundsätzlich geeignet, das dringende Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten zu erfüllen. (T9); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dieser ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse (vorübergehend) nicht in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der vollen Benützbarkeit der Wohnung erforderlichen Kosten aus Eigenem zu tragen und deshalb eine andere Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch nimmt. (T10)

4 Ob 61/10iOGH08.06.2010

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 67/11aOGH28.04.2011

nur T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/58

6 Ob 84/11pOGH24.11.2011

Vgl; nur T5; Beis wie T6

7 Ob 6/13bOGH18.02.2013

Auch; Beis wie T4

2 Ob 2/21iOGH25.02.2021

Beisatz: Dieses Schutzes bedarf es jedoch nicht, wenn beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung sind. (T11)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/21

Dokumentnummer

JJR_19811105_OGH0002_0070OB00751_8100000_001

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