OGH 4Ob347/81; 4Ob414/82; 4Ob76/89; 4Ob121/92; 4Ob53/93; 4Ob105/94; 4Ob2012/96b; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob159/99g; 4Ob88/00w; 4Ob26/00b; 4Ob70/03b; 4Ob53/04d; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob231/06h; 4Ob112/07k; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob69/14x; 4Ob21/15i; 4Ob135/19k; 4Ob191/19w; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y; 4Ob215/20a (RS0077726)

OGH4Ob347/81; 4Ob414/82; 4Ob76/89; 4Ob121/92; 4Ob53/93; 4Ob105/94; 4Ob2012/96b; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob159/99g; 4Ob88/00w; 4Ob26/00b; 4Ob70/03b; 4Ob53/04d; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob231/06h; 4Ob112/07k; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob69/14x; 4Ob21/15i; 4Ob135/19k; 4Ob191/19w; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y; 4Ob215/20a20.4.2021

Rechtssatz

Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung ist und ebenso im Urheberrecht und hier gerade bei der Ermittlung der dem Verwerter übertragenen Rechte eine dominierende Bedeutung besitzt.

Normen

UrhG §26
UrhG §33

4 Ob 347/81OGH02.06.1981

Veröff: ÖBl 1982,52 (Hiob) = GRURInt 1982,138

4 Ob 414/82OGH11.01.1983

nur: Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. (T1)<br/>Beisatz: Filmmusik (T2)

4 Ob 76/89OGH12.09.1989

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Werkvertrag, mit dem ein Graphiker von einem anderen mit der Herstellung und Gestaltung eines bestimmten Schriftzuges überhaupt erst beauftragt worden ist. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1990,136 = MR 1989,210 (M Walter)

4 Ob 121/92OGH23.03.1993

Veröff: WBl 1993,301 = MR 1993,111 (M Walter) = GRURInt 1994,758

4 Ob 53/93OGH08.06.1993
4 Ob 105/94OGH18.10.1994

Beisatz: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4)

4 Ob 2012/96bOGH26.03.1996

Auch; nur T1

4 Ob 2093/96iOGH25.06.1996

nur T1; Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. (T5)

4 Ob 2161/96iOGH12.08.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Buchstützen. (T6)

4 Ob 159/99gOGH22.06.1999

Auch; nur T1

4 Ob 88/00wOGH12.04.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auftraggeber eines Werkes. (T7)

4 Ob 26/00bOGH12.04.2000

Auch; nur T1

4 Ob 70/03bOGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Steht fest, dass und welche Verwendungsarten die Streitteile vereinbart haben, so bedarf es keines Rückgriffs auf den Zweck der Auftragserteilung. (T8)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte Lichtbilder für Prospekte, Einladungen und Anzeigenkampagnen in verschiedenen Zeitungen verwenden. Es folgt daraus nicht, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Aufnahmen im Internet zu verwenden. (T9)

4 Ob 53/04dOGH30.03.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Befugnisse einem Schenkungsnehmer übertragen worden sind, ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. (T10)

5 Ob 293/05gOGH04.04.2006

Beis wie T4

4 Ob 212/06iOGH21.11.2006

nur T1; Beisatz: Die Verwendung ihrer nach Vorgaben des Auftraggebers gegen Pauschalhonorar für Werbezwecke hergestellten Fotografien auch im Internet konnte für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. (T11)

4 Ob 231/06hOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Mangels konkreter Vereinbarung ist der Umfang der Verwertungsrechte nach dem Zweck der jeweiligen Rechtsübertragung zu bestimmen. (T12)

4 Ob 112/07kOGH04.09.2007

Auch; Beis ähnlich wie T9; Bem.: Hier war Internetwerbung im Gegensatz zu T11 während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T13)

4 Ob 111/08iOGH26.08.2008

Auch

4 Ob 163/09pOGH19.11.2009

Vgl

4 Ob 104/11iOGH17.01.2012

vgl auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T14)

4 Ob 69/14xOGH23.04.2014

Vgl auch

4 Ob 21/15iOGH24.03.2015

nur T1; Beisatz: Hier: Computerprogramm. (T15)

4 Ob 135/19kOGH22.08.2019
4 Ob 191/19wOGH21.02.2020

nur T1

4 Ob 100/20iOGH11.08.2020

Vgl

4 Ob 182/20yOGH10.12.2020

vgl; Beisatz wie T15<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/118

4 Ob 215/20aOGH20.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00347_8100000_002

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