OGH 4Ob69/14x

OGH4Ob69/14x23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.‑Prof. Dr. M***** M*****, vertreten durch Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Sicherungsverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. März 2014, GZ 5 R 20/14x-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund Urheberrechts in Anspruch, weil sie eine von ihm (mit‑)erstellte Studie über die gesundheitlichen Auswirkungen von Zirbenholz für Werbezwecke verwendet hatte. Diese Studie hatte ein Interessenverband von Waldbesitzern gegen ein beträchtliches Entgelt bei einer Forschungsgesellschaft erstellen lassen; der Kläger hatte daran aufgrund eines Werkvertrags mit dieser Gesellschaft führend mitgearbeitet. Der Interessenverband beabsichtigte, mit der Studie die positiven Eigenschaften von Zirbenholz zu belegen und hatte daher ein besonderes Interesse an deren Verbreitung. Er gestattete der Beklagten, die Zirbenholzmöbel erzeugt, deren Nutzung, insbesondere durch Zurverfügungstellen auf ihrer Website. Das Rekursgericht nahm aufgrund der offenkundig auch dem Kläger bekannten Zielsetzung der Studie an, dass zunächst der Kläger der Forschungsgesellschaft und dann diese dem Interessenverband ein umfassendes Werknutzungsrecht an der Studie eingeräumt habe, das den Verband zur Erteilung einer Werknutzungsbewilligung an die Beklagte berechtigt habe.

2. Diese auf der Auslegung zweier Verträge beruhende und daher von den Umständen des Einzelfalls abhängende Auffassung ist jedenfalls vertretbar.

2.1. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94 mwN; RIS-Justiz RS0077654, vgl auch RS0077666, RS0077726). Das war hier im Verhältnis zwischen Kläger und Forschungsgesellschaft die Nutzung des Werks für jenen Zweck, für den der Interessenverband die Studie bestellt hatte. Damit ist insbesondere jede Form der Werbung mit der Studie gedeckt; eine Beschränkung der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber der Studie oder gar auf die Studiengesellschaft wäre damit nicht vereinbar. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Forschungsgesellschaft kann daher vertretbar dahin ausgelegt werden, dass er auch die (allenfalls auch mehrfache) Weitergabe von Nutzungsrechten gestattete. Damit greift die nur für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung anwendbare Zweifelsregel des § 27 Abs 2 Satz 1 UrhG (Zustimmungsrecht des Urhebers zur Weitergabe eines Werknutzungsrechts) nicht ein (RIS-Justiz RS0077736; 4 Ob 184/04v mwN).

2.2. Ebenso kann auch der Vertrag zwischen der Forschungsgesellschaft und dem Interessenverband aufgrund des Geschäftszwecks vertretbar dahin ausgelegt werden, dass dieser Verband Dritten die Nutzung der Studie für Werbezwecke gestatten durfte. Die in diesem Vertrag enthaltene Klausel, dass sich die Forschungsgesellschaft das Recht zur Veröffentlichung der wissenschaftlichen Ergebnisse aus dem Projekt „unter Rücksprache mit dem Auftraggeber“ vorbehalte, kann in diesem Zusammenhang dahin verstanden werden, dass trotz Weitergabe des Werknutzungsrechts auch die Gesellschaft zur Veröffentlichung berechtigt bleiben sollte. Denn ansonsten hätte die Gesellschaft dieses Recht nach der Wertung des § 26 Satz 2 UrhG verloren.

3. Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, dass die Vorinstanzen nur (abweisend) über sein Hauptbegehren, nicht aber über sein Eventualbegehren entschieden hätten. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings schon mehrfach ausgesprochen, dass ein „Eventualbegehren“, das in Wahrheit nur ein Minus zum Hauptbegehren ist, nicht gesondert zu erledigen ist (9 Ob 34/03w mwN; RIS-Justiz RS0037601; zuletzt etwa 2 Ob 173/12y). Ein solcher Fall lag hier vor: Das gegen das „Verwenden“ der Studienergebnisse gerichtete Hauptbegehren ist so allgemein gefasst, dass es das im „Eventualbegehren“ genannte „Bereithalten zum Download/zur Ansicht“ einschließt.

4. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs behaupteten erheblichen Rechtsfragen liegen somit nicht vor. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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