OGH 3Ob521/79; 1Ob678/79; 5Ob542/80 (RS0005261)

OGH3Ob521/79; 1Ob678/79; 5Ob542/8016.11.2021

Rechtssatz

Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt begrifflich keine Einstweilige Verfügung im Sinne EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird (SZ 43/182; JBl 1973,653; EvBl 1977/18 u 31).

Normen

EO §382 IIIA
EO §382 IIIF
EO §382 IVA
EO §382 Abs1 Z8 lita IVB

3 Ob 521/79OGH25.04.1979

Veröff: EFSlg 34622

1 Ob 678/79OGH29.08.1979

Veröff: SZ 52/121

5 Ob 542/80OGH04.03.1980
1 Ob 548/80OGH30.04.1980
6 Ob 778/80OGH28.01.1981
3 Ob 591/81OGH04.11.1981

nur: Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt begrifflich keine Einstweilige Verfügung im Sinne EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T1) Veröff: MietSlg 33771

6 Ob 629/83OGH10.05.1984

Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung von der Endgültigkeit der rechtlichen Zuweisung eines Provisorialunterhalts wird abgelehnt. (T2)

2 Ob 541/87OGH07.04.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/60 = EFSlg 24/2

3 Ob 520/87OGH27.05.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652

2 Ob 61/92OGH25.11.1992

Veröff: EvBl 1993/106 S.452

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996

Auch; Beisatz: Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln. Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. (T3)

1 Ob 12/98sOGH27.01.1998

nur: Dem Berechtigten wird ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass im Provisorialverfahren zu strittigen Tatfragen Sachverständigengutachten einzuholen sind. (T5)

1 Ob 235/98kOGH27.10.1998

Vgl auch; nur: Weil dadurch dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt zugebilligt wird. (T6); Beisatz: Unterhaltsansprüche werden im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren nach denselben materiellrechtlichen Grundlagen bemessen. (T7); Beisatz: Einstweilige Unterhaltsleistungen sind nach gesetzlichen Bemessungskriterien möglichst genau auszumitteln, weil sie nicht rückforderbar sind und daher endgültig zustehen. (T8)

1 Ob 97/99tOGH27.04.1999

Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Aus diesem Grund ist der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln. (T9); Beis wie T5

9 Ob 226/99xOGH01.09.1999

Vgl; Beisatz: Die ändert dies nichts daran, dass die einstweilige Verfügung für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage für die endgültige Zuerkennung ist, sondern nur einen Vorschuss bildet. (T10)

4 Ob 217/99mOGH28.09.1999

Vgl

1 Ob 362/99pOGH14.01.2000

Auch; nur T4

3 Ob 219/98xOGH22.12.1999

Auch; Beisatz: Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts bezogene Beträge können bei Schlechtgläubigkeit des Empfängers zurückgefordert werden, wenn sie nicht der sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht entsprechen. (T11)

1 Ob 179/00fOGH25.07.2000

Vgl auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8

9 Ob 113/01kOGH27.06.2001

Beis wie T3; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch, der auch mit der Unterhaltsklage geltend gemacht wird, wird, der besonderen Rechtsnatur des Beschlusses nach § 382 Z 8 lit a EO entsprechend, schon in einem Provisorialverfahren zum Inhalt eines Exekutionstitels, der als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dienen kann. Die Rechtslage ist daher insoweit nicht anders, als ob der Unterhalt durch Urteil oder durch einen Beschluss des Außerstreitrichters festgesetzt wurde. (T12)

3 Ob 300/99kOGH25.10.2001

Auch

4 Ob 143/01kOGH10.07.2001

Beisatz: Nur unter bestimmten Voraussetzungen könnte ein überhöhter einstweiliger Unterhalt zurückgefordert werden. (T13)

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Beis wie T12

2 Ob 94/02sOGH20.06.2002

nur T1; Beis wie T13

8 Ob 210/02vOGH07.11.2002

Beis wie T9; Beisatz: Wenngleich mit der gebotenen Eile. (T14)

6 Ob 134/03dOGH26.06.2003

Vgl; Beis wie T12

9 Ob 99/03dOGH24.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist eine Leistungsverfügung, durch die ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient. (T15)

3 Ob 243/03mOGH26.11.2003

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren gleich. (T16)

5 Ob 29/04gOGH11.05.2004

nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5

6 Ob 4/05iOGH17.03.2005

Auch

6 Ob 299/05xOGH16.02.2006

Beisatz: Diese Besonderheit des Provisorialunterhalts rechtfertigt jedenfalls eine Ergänzung des Antragsvorbringens aus dem gleichzeitig erstatteten Prozessvorbringen, weil sich die den Antrag auf Erlassung begründenden Tatsachen unmittelbar aus dem Klagevorbringen ergeben und letzteres daher eine geeignete Grundlage für den Antrag im Provisorialverfahren bildet. (T17)

4 Ob 155/07hOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8

3 Ob 185/08iOGH19.11.2008

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ob der einstweilige Unterhalt eines Ehegatten ein in der Regel endgültig zustehender einstweiliger Unterhalt oder nur ein rückforderbarer Vorschuss ist, braucht hier nicht erörtert werden. (T18); Veröff: SZ 2008/170

1 Ob 235/11gOGH22.12.2011

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11

10 Ob 7/14yOGH25.03.2014

Vgl auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T9

8 Ob 49/16pOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T7

1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00521_7900000_001

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