OGH 6Ob134/03d

OGH6Ob134/03d26.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie L*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Walter L*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 2 R 65/03y-30, mit dem die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 23. Jänner 2003, GZ 33 C 191/01i-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Z 8 lit a EO der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt, handelt es sich doch um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruches im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind. Die Rechtslage ist insofern nicht anders, als ob der Unterhalt durch Urteil (oder durch den Beschluss des Außerstreitrichters) festgesetzt wurde (SZ 60/60; 1 Ob 179/00f; 9 Ob 113/01k ua). Der teilweise gegenteiligen Ansicht der Lehre (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 436; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/135) hat sich der Oberste Gerichtshof nicht angeschlossen. Für ein Abgehen von der aufgezeigten Rechtsprechung besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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