OGH 2Ob111/55 (RS0013563)

OGH2Ob111/5515.3.2021

Rechtssatz

Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinbarung handeln, die nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit regeln soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Miteigentümer keine solche weitgehende Bindung beabsichtigen.

Normen

ABGB §833 D1
ABGB §838a
JN §1 DVe1

2 Ob 111/55OGH03.03.1955

Veröff: EvBl 1955/307 S 509 = MietSlg 4825/4

7 Ob 84/56OGH22.02.1956
1 Ob 261/56OGH16.05.1956
7 Ob 184/57OGH24.04.1957
7 Ob 310/57OGH10.07.1957
1 Ob 324/58OGH03.09.1958
3 Ob 434/59OGH13.01.1960
2 Ob 106/58OGH14.05.1958

Veröff: EvBl 1958/272 S 465 = HBZ 1958,19,3

6 Ob 201/61OGH24.05.1961

nur: Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. (T1)<br/>Beisatz: Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer. (T2)

1 Ob 699/50OGH13.12.1950

Ähnlich

7 Ob 72/57OGH13.02.1957

Beisatz: Bei Vorliegen einer Vereinbarung ist der Antrag im Außerstreitverfahren abzuweisen. (T3)

3 Ob 791/35OGH15.10.1935

Veröff: SZ 17/141

6 Ob 332/61OGH20.09.1961
5 Ob 46/62OGH22.02.1962
8 Ob 285/62OGH04.09.1962

Veröff: MietSlg 9348

6 Ob 290/63OGH15.01.1964

nur T1; Veröff: MietSlg 16623

6 Ob 38/64OGH02.04.1964

Veröff: SZ 37/45 = MietSlg 16029

6 Ob 81/65OGH31.03.1965

Veröff: MietSlg 17737

6 Ob 116/65OGH28.04.1965

nur T1

6 Ob 161/65OGH11.06.1965

Beisatz: Außerstreitverfahren auch unzulässig, wenn Änderung der Benützungsvereinbarung begehrt wird. (T4) <br/>Veröff: MietSlg 17067

6 Ob 284/65OGH01.12.1965

Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob über einen Antrag im außerstreitigen oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es nicht darauf an, was im außerstreitigen Verfahren festgestellt worden ist, sondern darauf, worauf der Antragsteller seinen Antrag auf Benützungsregelung gründet. (T5) <br/>Veröff: MietSlg 17056

6 Ob 121/66OGH04.05.1966

Beisatz: Ergibt sich aber im Verfahren, daß der begehrten rechtsgestaltenden Verfügung eine Benützungsvereinbarung entgegensteht, dann ist der Antrag vom Außerstreitrichter abzuweisen. (T6) <br/>Veröff: MietSlg 18059

8 Ob 146/65OGH03.06.1965

Veröff: MietSlg 17054 = ImmZ 1966,186

5 Ob 168/66OGH16.06.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18058

5 Ob 69/67OGH24.05.1967
6 Ob 306/67OGH08.11.1967

Veröff: MietSlg 19037

5 Ob 185/68OGH03.07.1968

Beis wie T5; Veröff: MietSlg 20055

1 Ob 114/68OGH29.08.1968

nur T1; Veröff: MietSlg 20058

1 Ob 126/71OGH24.06.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23614

5 Ob 316/71OGH01.12.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23057

6 Ob 302/71OGH22.12.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23058

6 Ob 114/72OGH19.07.1972

nur T1; Beisatz: Über die Frage, ob die Vereinbarung unwirksam geworden ist, oder aufrecht besteht, kann nur im streitigen Verfahren entschieden werden. (T7)

4 Ob 585/72OGH20.10.1972

nur T1; Veröff: MietSlg 24063

6 Ob 178/72OGH23.11.1972

Auch; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 24056

5 Ob 228/72OGH10.01.1973

nur T1; Beis wie T4

60 B 41/73OGH01.03.1973

Beis wie T5

3 Ob 45/73OGH06.03.1973

nur T1; Beis wie T7; Veröff: MietSlg 25496

8 Ob 52/73OGH27.03.1973

nur T1; Veröff: RZ 1973/129 S 106

4 Ob 564/73OGH04.09.1973

nur T1; Beisatz: Vorbringen und Begehren des Einschreiters ist maßgebend. (T8)

8 Ob 151/73OGH25.09.1973

nur T1

1 Ob 162/73OGH17.10.1973
6 Ob 146/74OGH31.07.1974
6 Ob 241/74OGH06.02.1975

Beis wie T8

7 Ob 267/75OGH30.01.1976

nur T1

1 Ob 712/76OGH21.09.1976

nur T1; Beis wie T8

5 Ob 674/77OGH22.11.1977

nur T1

1 Ob 745/77OGH21.12.1977

nur T1

7 Ob 729/77OGH12.01.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/5 = JBl 1978,541 = MietSlg 30086/10

1 Ob 579/78OGH05.04.1978

nur T1

2 Ob 541/80OGH24.06.1980

Auch; nur T1

1 Ob 19/83OGH14.12.1983

Auch; nur T1; Beis wie T7

4 Ob 590/83OGH22.05.1984

nur T1

2 Ob 624/86OGH08.07.1986

Auch; nur T1

8 Ob 512/89OGH06.04.1989

nur T1

4 Ob 547/89OGH10.10.1989

Auch; Beisatz: Eine faktische Gebrauchsregelung hindert die Entscheidung des Außerstreitrichters nicht. (T9)

4 Ob 514/91OGH23.04.1991

Auch; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 556/93OGH25.08.1993

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob eine Benützungsregelung im Verfahren außer Streitsachen erfolgen kann, ist allerdings stets von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners. (T10)

8 Ob 513/95OGH22.06.1995

Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10

4 Ob 537/95OGH19.09.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Über Ansprüche, die aus einer Benützungsvereinbarung unter Mitmietern abgeleitet werden, ist, ebenso wie über Ansprüche aus einer Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T11) <br/>Veröff: SZ 68/169

10 Ob 1515/96OGH20.02.1996

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; nur: In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinbarung handeln, die nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit regeln soll. (T12)

6 Ob 63/98bOGH19.03.1998

nur T1

3 Ob 42/03bOGH24.06.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erfolgte auch eine Einigung über das Benützungsentgelt, dann ist für eine Entscheidung darüber im Verfahren außer Streitsachen kein Raum. (T13)

1 Ob 122/04dOGH25.06.2004

Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Auch wenn der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung im Einzelfall zugleich eine Kündigung einer bestehenden-inhaltlich allerdings abweichenden-Benützungsvereinbarung darstellen kann (vgl nur RIS-Justiz RS0013630/T2 bis T4), ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen. (T14)

4 Ob 76/07sOGH22.05.2007

Gegenteilig für die Rechtslage ab 31.12.2004; Beisatz: Nach dem mit dem FamErbRÄG 2004 neu geschaffenen § 838a ABGB sind Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten ganz allgemein im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt. (T15)

6 Ob 233/10yOGH17.12.2010

Vgl aber; Beis wie T15; Beisatz: Dem Umstand, dass der Kläger auch die Feststellung des Benützungsrechts nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Rechtsnachfolger begehrt, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T16)

1 Ob 123/11mOGH13.10.2011

Vgl aber; Beis wie T15

2 Ob 71/12yOGH30.08.2012

Vgl aber; Vgl auch Beis wie T15; Vgl auch Beis wie T16; Veröff: SZ 2012/84

9 Ob 7/12pOGH26.11.2012

Vgl aber; Beis wie T15; Vgl auch Beis wie T16

1 Ob 163/13xOGH19.09.2013

Vgl aber; Beis wie T15

8 Ob 130/13wOGH24.03.2014

Vgl aber; Beis wie T15

5 Ob 106/14wOGH23.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Über die Frage der Zustimmung zum Antrag auf baubehördliche Bewilligung auf Grundlage eines Kaufvertrags ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T18)<br/>

7 Ob 189/14sOGH26.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Zuhaltung einer Vereinbarung im Zusammenhang mit einem eingeräumten Aufgriffsrecht. (T19)

5 Ob 46/14xOGH24.03.2015

Gegenteilig für die Rechtslage ab 31.12.2004

7 Ob 169/16bOGH13.10.2016

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16

3 Ob 45/17iOGH29.03.2017

Vgl aber; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Die Verweisung in das Verfahren außer Streitsachen gilt auch für ein auf eine Benützungsvereinbarung gestütztes Duldungsbegehren. (T20)

8 Ob 96/17aOGH28.09.2017

Vgl aber; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Zwischen den Miteigentümern strittige Verteilung des Aufwands für die gemeinschaftliche Sache. (T21)

1 Ob 187/17gOGH27.02.2018

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechts­wegs im Revisionsverfahren. (T22); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungs­regelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T23)

6 Ob 160/18zOGH26.09.2018

Gegenteilig; Beis wie T15

1 Ob 7/20sOGH26.02.2020

Gegenteilig; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Rechtsgemeinschaft; Wasserschöpfgemeinschaft. (T24)

4 Ob 28/21bOGH15.03.2021

Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T23

Dokumentnummer

JJR_19550303_OGH0002_0020OB00111_5500000_001

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