OGH 5Ob1592/93 (RS0013630)

OGH5Ob1592/939.11.1993

Rechtssatz

Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.

Normen

ABGB §833 D2
ABGB §1116 A

5 Ob 1592/93OGH09.11.1993
8 Ob 2122/96hOGH24.05.1996

Beisatz: Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft. (T1)

5 Ob 2219/96aOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Wird in einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ein wichtiger Grund für die Auflösung einer bestehenden Benützungsvereinbarung angeführt, ist darin eine Auflösungserklärung zu erblicken. (T2)

4 Ob 62/97iOGH11.03.1997

Vgl auch

5 Ob 47/97sOGH25.02.1997

Vgl auch; Beisatz: Der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ist als Kündigung einer Benützungsvereinbarung anzusehen, sofern in diesem Antrag ein ausreichender Grund für die Beendigung beziehungsweise Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung angeführt wird. (T3)

5 Ob 55/99wOGH21.12.1999
5 Ob 253/02wOGH05.11.2002

Vgl auch; nur: Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. (T4); Beisatz: Die konstitutiv wirkende Regelgung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen. (T5)

5 Ob 246/09aOGH25.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T6)

10 Ob 21/11bOGH29.03.2011

Auch

5 Ob 205/14dOGH24.02.2015

Beis wie T5

4 Ob 93/18gOGH29.05.2018

Auch

1 Ob 242/21aOGH25.01.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB01592_9300000_001

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