Normen
EO §35 C
GEG 1962 §6
HGB §283
UGB §283 Abs4
6 Ob 208/03m | OGH | 29.04.2004 |
Veröff: SZ 2004/61 |
6 Ob 212/03z | OGH | 27.05.2004 |
6 Ob 43/05z | OGH | 21.04.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Zahlungsauftrag noch nicht erlassen. (T1); Veröff: SZ 2005/60 |
6 Ob 68/06b | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Über den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben. (T2) |
3 Ob 258/07y | OGH | 30.01.2008 |
Vgl; nur: Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. (T3); Beisatz: Über den Anspruch auf Einstellung von Vollzugsakten ist nicht im Firmenbuchverfahren, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich dem in der E 6 Ob 208/03m aufgestellten Rechtssatz nicht an, dass die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts liege. Im Streitfall ist nämlich bei einem solchen Titel ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig. (T5) |
6 Ob 78/09b | OGH | 14.05.2009 |
Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T6); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T7); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T8) |
6 Ob 252/09s | OGH | 18.12.2009 |
Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T9) |
3 Ob 82/20k | OGH | 02.09.2020 |
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00208_03M0000_001
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