OGH 16Ok7/01 (RS0116044)

OGH16Ok7/0112.3.2020

Rechtssatz

Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß § 25 Abs 1 KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. Daher scheidet die Untersagung einer verbotswidrigen Durchführung eines Kartells durch Bildung einer Bietergemeinschaft im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Lieferung der ausgeschriebenen Geräte und Ablauf der Gewährleistungsfrist aus.

Normen

KartG 1988 §8a
KartG 1988 §25
KartG 1988 §35
KartG 2005 §26
KartG 2005 §28 Abs1
KartG 2005 §90 Z3 lita

16 Ok 7/01OGH17.12.2001
16 Ok 7/02OGH16.12.2002

Beisatz: Gleiches muss auch im Bereich der Marktmachtmissbrauchsaufsicht gelten. (T1)

16 Ok 8/02OGH16.12.2002

nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß § 25 Abs 1 KartG sein. (T2); Beisatz: Gleiches gilt auch im Bereich der Marktmachtmissbrauchsaufsicht: Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt denknotwendig ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein solcher Auftrag unzulässig. Gleiches gilt auch für Feststellungsanträge nach § 8a KartG. (T3)

16 Ok 19/04OGH20.12.2004

nur T2; Beisatz: § 8a KartG gibt dem Kartellgericht auch keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich erst künftig möglicherweise ereignenden Sachverhalt; Tennisbälle II. (T4)

16 Ok 1/06OGH27.02.2006

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt zur Gänze im Geltungszeitraum des KartG 1988 ereignet, kommt eine Feststellung für die Vergangenheit (§ 28 Abs 1 KartG 2005) nach der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmungen des § 90 Z 3 lit a KartG 2005 nicht in Betracht. (T5)

16 Ok 4/07OGH12.09.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Die in T5 angesprochenen Übergangsbestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn nicht das Verfahren nach § 8a KartG 1988 fortgesetzt, sondern ein Neuantrag nach § 28 Abs 2 KartG 2005 gestellt wird. (T6)

16 Ok 9/08OGH08.10.2008

nur T2

16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Auch: nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß § 25 Abs 1 KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. (T7); Veröff: SZ 2008/144

16 Ok 13/08OGH19.01.2009

Auch; nur T7; Veröff: SZ 2009/5

16 Ok 4/09OGH25.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich möglicherweise in der Zukunft ereignenden Sachverhalt. (T8)

16 Ok 1/20pOGH12.03.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20011217_OGH0002_0160OK00007_0100000_001

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