Fortsetzung anhängiger Verfahren
§ 90
Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:
- 1. Nicht fortzusetzen sind Verfahren
- a) über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19 KartG 1988,
- b) über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23, 26 KartG 1988),
- c) über Anträge auf Verlängerung der Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988),
- d) über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988,
- e) über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen (§ 30b KartG 1988),
- f) über Anzeigen unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988),
- g) über den Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) und
- h) über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988.
- 2. Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 fortzusetzen sind Verfahren
- a) über richterliche Vertragshilfe (§ 30 KartG 1988),
- b) über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988,
- c) über die Anmeldung und Prüfung von Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) und
- d) über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach § 142 KartG 1988.
- 3. Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei
- a) Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als Anträge nach § 28 Abs. 2 und
- b) Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu behandeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065875
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