OGH 4Ob97/01w (RS0115355)

OGH4Ob97/01w27.3.2020

Rechtssatz

Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Art 1); Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung.

Normen

EuGVÜ Art2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2
Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2

4 Ob 97/01wOGH14.05.2001

Veröff: SZ 74/86

9 ObA 16/04zOGH11.02.2004

nur: Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Art 1) Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T1)<br/>Beisatz: EuGVVO. (T2)

16 Ok 3/08OGH16.07.2008

Auch; nur: Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der der Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts möglicherweise zukommenden Immunität ist daher unabhängig von der Anwendbarkeit der EuGVVO zu prüfen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/102

2 Ob 93/15pOGH25.05.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 33/19pOGH30.04.2019

Vgl; nur: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T5)<br/>Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T6); Veröff: SZ 2019/38

10 ObS 128/19zOGH27.03.2020

Vgl; Beisatz: Eine Rückgriffsklage einer öffentlichen Stelle, welche auf Bestimmungen gestützt ist, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, ist vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20010514_OGH0002_0040OB00097_01W0000_002

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