Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei stützt das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit offensichtlich auf § 27a Abs 1 JN und beruft sich deshalb auf die Zuständigkeitsnorm des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG. Für die Anwendung dieser Zuständigkeitsnorm bedarf es aber gemäß § 4 Abs 1 ASGG eines Rechtsstreits im Sinn des § 50 Abs 1 ASGG, somit einer Arbeitsrechtssache. Damit ist aber die Anwendung der Art 18 ff EuGVVO die einzig richtige Konsequenz. Das dagegen von der Klägerin ins Treffen geführte Argument, dass sie ja einen Schadenersatzanspruch aus gesetzwidriger Behandlung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geltend mache, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen: Zwar ist der Anwendungsbereich der EuGVVO (wie schon zuvor des LGVÜ und des EuGVÜ) gemäß ihrem Art 1 Abs 1 auf Zivil- und Handelssachen beschränkt, wodurch Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, ausgeschlossen sind (s. zum EuGVÜ: 4 Ob 97/01w = SZ 74/86); innerstaatlich sind derartige Ansprüche aber als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen (RIS-Justiz RS0053007 ua, zuletzt 9 ObA 32/03a) und unterfallen somit nicht der Bestimmung des § 4 ASGG. Fehlt es aber schon an der von der Klägerin geltend gemachten örtlichen Zuständigkeit, ist auch § 27a Abs 1 ZPO über die internationale Zuständigkeit nicht anwendbar. Hinweise auf die angebliche Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland (gemeint offenbar: § 28 Abs 1 Z 2 JN) sind schon deshalb nicht zielführend, weil kein Ordinationsantrag gestellt wurde.
Zusammenfassend erweisen sich daher die von der Klägerin aufgezeigten Fragen als nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.
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