OGH 10ObS128/19z

OGH10ObS128/19z27.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Casa Judeteana de Pensii Mureş, Str. Tudor Vladimirescu nr. 60, 540014 Tȃrgu Mureş, Rumänien, wegen Rückerstattung von Pensionsansprüchen, I.) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2019, GZ 12 Rs 56/19 w‑6, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 17. Mai 2019, GZ 10 Cgs 120/19y‑3, bestätigt wurde, und II.) über den Ordinationsantrag der klagenden Partei vom 7. Mai 2019 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00128.19Z.0327.000

 

Spruch:

I. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

II. Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Dem Verfahren liegt eine Klage des in Österreich wohnhaften Klägers gegen zwei Bescheide der (nun beklagten) rumänischen Casa Națională de Pensii Publice (Nationale Kasse für öffentliche Pensionen), Casa Județeană de Pensii Mureș (Bezirkspensionskasse Mureş) zugrunde.

1. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Nach seinem Vorbringen in der Klage bezieht der Kläger in Österreich seit 1. 8. 2009 eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Seit dem 1. 11. 2011 beziehe er von der Beklagten eine rumänische Invaliditätspension infolge eines gänzlichen Verlusts der Arbeitsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 31. 1. 2019, Nr. 293908, habe die Beklagte die Leistung der rumänischen Invaliditätspension beginnend ab 1. 8. 2016 eingestellt. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger in Rumänien ein Rechtsmittel erhoben.

Mit dem weiteren Bescheid vom 15. 2. 2019, Nr. 293908, betreffend die Rückerstattung von unrechtmäßig bezogenen Sozialversicherungsleistungen hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. 8. 2016 bis 31. 7. 2018 Pensionsansprüche im Wert von 7.102 LEI unrechtmäßig bezogen habe, weil er unter keine Invaliditätsstufe falle. Dieser Betrag sei vom Kläger einzutreiben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Einheitssystem der öffentlichen Pensionen und der Zivilprozessordnung Rumäniens könne dieser Bescheid innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung durch Klage bei dem Gericht angefochten werden, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz habe.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 7. 5. 2019 die Aufhebung der Bescheide der beklagten Partei vom 31. 1. 2019 und vom 15. 2. 2019, jeweils Nr. 293908. Weiters begehrt er die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß. Der Kläger habe seinen Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichts, das daher sachlich und örtlich zuständig sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts werde auf die Art 153 lit k und 154 Abs 1 des rumänischen Gesetzes Nr 263/2010 über das Einheitssystem der öffentlichen Pensionen sowie auf „Art 9 Abs 1 lit b EuGVVO“ gestützt.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Versicherten auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen seien als Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Art 1 Abs 2 lit c EuGVVO 2012 anzusehen, weshalb die EuGVVO 2012 nicht anwendbar sei. Gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG könne nur die Entscheidung eines österreichischen Versicherungsträgers im Verfahren in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen angefochten werden, an der es hier fehle.

Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte ergänzend aus, dass auch keine Versicherungssache im Sinn des Art 10 EuGVVO 2012 vorliege, weshalb auch die vom Kläger erkennbar auf Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 gestützte internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Den Revisionsrekurs ließ es mit der Begründung zu, dass der Frage der internationalen Zuständigkeit Österreichs im Zusammenhang mit Rückforderung der vom öffentlichen Pensionsversicherungsträger eines Mitgliedstaats erbrachten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Invalidität über den konkreten Fall hinaus erhebliche Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Stattgebung seiner Klage anstrebt.

Der – mangels Streitanhängigkeit einseitige RIS‑Justiz RS0125481 [T6]) – Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Zurückweisung der Klage a limine findet ihre gesetzliche Deckung in § 73 ASGG, sowie – betreffend die fehlende internationale Zuständigkeit – in § 230 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die erstmals im Revisionsrekurs vom Kläger als Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Zurückweisung der Klage vor Zustellung an die Beklagte liegt nicht vor.

2. Der Kläger hält auch im Revisionsrekurs an der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012 fest. Er hätte mangels ordentlichen Wohnsitzes in Rumänien nach der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 15. 2. 2019 überhaupt keine Möglichkeit, diesen Bescheid vor einem rumänischen Gericht anzufechten. Die vom Kläger bekämpften Rückforderungsansprüche seien nicht unter den Begriff der „sozialen Sicherheit“ zu subsumieren. Zu beachten sei außerdem der Grundsatz des „Schutzes des sozial Schwächeren“.

3. Die Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (Neufassung; EuGVVO 2012) ist gemäß ihrem Artikel 1 Abs 1 in Zivil‑ und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

3.1 Der Anwendung der EuGVVO 2012 steht bereits entgegen, dass keine Zivil- oder Handelssache vorliegt.

3.1.2 Der Begriff der Zivil- oder Handelssache ist autonom nach der EuGVVO 2012 auszulegen (EuGH C‑102/15 , Siemens Aktiengesellschaft Österreich, Rz 30 mwH).

3.1.3 Um festzustellen, ob eine Sache in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 fällt, ist die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung zu ermitteln und sind die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (EuGH C‑579/17 , Gradbeništvo Korana, Rn 48 mwH).

3.1.4 Stehen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüber, ist der Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 nicht eröffnet, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (C‑579/17 , Rz 49 mwH). Allerdings begründet nicht jeder Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln den Ausschluss der Anwendbarkeit der EuGVVO 2012, vielmehr muss der Zusammenhang seinen Ursprung in der hoheitlichen Tätigkeit selbst haben (EuGH C‑102/15 , Siemens Aktiengesellschaft/Österreich,Rz 40). Umgekehrt wurde jedoch ausgesprochen, dass der Begriff „Zivilsache“ eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten (Rückgriffsklage der einem Kind Sozialhilfe gewährenden Behörde gegen den Unterhaltsschuldner, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt hat, EuGH C‑271/00 , Baten,Rz 37).

3.1.5 Ist jedoch eine Rückgriffsklage – wie auch im vorliegenden Fall nach dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers – auf Bestimmungen gestützt, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, kann diese Klage nicht als „Zivilsache“ angesehen werden (EuGH C‑271/00 , Baten, Rz 37). Denn die Rückforderung der (nach Ansicht der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht) vom Kläger bezogenen staatlichen Invaliditätspension nach rumänischem Recht beruht – ebenso wie das gesetzliche Pensionsversicherungsverhältnis selbst – nicht auf Regeln des Privatrechts, sondern, wie sich dies aus den Ausführungen in der Klage und dem Inhalt des in Übersetzung vorgelegten Bescheids der Beklagten vom 15. 2. 2019 ergibt, auf den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 263/2010 über das Einheitssystem der öffentlichen Pensionen in Rumänien.

3.2 Zutreffend haben die Vorinstanzen auch ausgeführt, dass eine vom Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ausgenommene Sache der „sozialen Sicherheit“ im Sinn des Art 1 Abs 2 lit c EuGVVO 2012 vorliegt.

3.2.1 Auch der Begriff der „sozialen Sicherheit“ wird im Hinblick auf seine Bedeutung im Unionsrecht autonom definiert (EuGH C‑271/00 , Rz 42). Er ergibt sich insbesondere aus Art 48 AEUV und dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EuGH C‑271/00 , Baten, Rz 44 f).

3.2.2 Eine Leistung kann im Sinn der VO 883/2004 dann als Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie den Begünstigen aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne eine im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art 3 Abs 1 VO 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risken bezieht (EuGH C‑579/17 , Rz 68). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben des Klägers, dass die Gewährung einer Invaliditätspension nach rumänischem Recht von objektiven, gesetzlich umschriebenen Kriterien abhängt (Vorliegen eines bestimmten Invaliditätsgrades) und keine im Ermessen der zuständigen Behörden liegende individuelle Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers vorgesehen ist. Die Leistung soll das in Art 3 Abs 1 lit c VO 883/2004 genannte Risiko der Invalidität absichern (vgl EuGH C‑228/07 , Petersen, Rz 19 f).

3.2.3 Die VO 883/2004 gilt gemäß ihrem Art 3 Abs 1 für alle Rechtsvorschriften, die einen der in § 3 Abs 1 VO 883/2004 aufgezählten Zweige der sozialen Sicherheit betreffen. Unter Rechtsvorschriften sind gemäß Art 1 lit l VO 883/2004 für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art 3 Abs 1 VO 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit zu verstehen. Das vom Kläger zitierte rumänische Gesetz Nr 263/2010 über das Einheitssystem der öffentlichen Pensionen ist danach eine Rechtsvorschrift, die das System der sozialen Sicherheit in Rumänien ausgestaltet (Kahlil‑Wolff in Fuchs, Europäisches Sozialrecht7 Art 1 VO 883/2004 Rz 23). § 1 Abs 2 lit c EuGVVO 2012 meint insbesondere Streitigkeiten zwischen dem Träger der Sozialversicherung und dem Berechtigten, wie eine solche nach dem Vorbringen des Klägers auch hier vorliegt (Rauscher, EuZPR/EuIPR I4 Art 1 Brüssel Ia‑VO Rz 96; Garber in Mayr, Handbuch des europäischen Zivilverfahrensrechts [2017] Rz 3.103). Die die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Invaliditätspension regelnden Bestimmungen des genannten rumänischen Gesetzes über das Einheitssystem der öffentlichen Pensionen gehören daher ebenfalls zum Bereich der „sozialen Sicherheit“, der gemäß Art 1 Abs 2 lit c EuGVVO 2012 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist.

4.1 Es fehlt daher für die vorliegende Klage an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Schon daher bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der vom Kläger (erkennbar) auch im Revisionsrekurs ins Treffen geführten Bestimmung des Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO.

4.2 Der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass es auch an der Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit gemäß § 67 ASGG fehlt, ist der Kläger bereits im Rekurs nicht mehr entgegengetreten, sodass darauf hier nicht weiter einzugehen ist.

Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

II. Zum Ordinationsantrag:

1. In seiner Klage stellte der Kläger für den Fall, dass sich das angerufene Gericht für örtlich unzuständig halten sollte, „unter einem einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN“. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss zurück. Das Rekursgericht behob diesen Beschluss aus Anlass des Rekurses als nichtig, weil das Erstgericht nicht zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig sei.

2. Ein Ordinationsantrag kann auch als Eventualantrag in die Klage aufgenommen werden (Garber in Fasching/Konecny I³ § 28 JN Rz 132 mwH). In diesem Fall kann ein solcher Antrag auch beim Erstgericht eingebracht werden (Garber § 28 JN Rz 125). Über den Antrag ist nach rechtskräftiger Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu entscheiden (RS0046450).

3. Die Ordination kommt gemäß § 28 Abs 1 JN nur in Frage, wenn eine „bürgerliche Rechtssache“ vorliegt und daher ein Verfahren vor einem ordentlichen inländischen Zivilgericht eingeleitet werden kann. Voraussetzung der Ordination ist daher die Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn für den geltend gemachten Anspruch (Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 28 JN Rz 1). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil – worauf bereits das Erstgericht in seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Klage hingewiesen hat – weder ein Bescheid eines österreichischen Versicherungsträgers (§§ 66 Abs 1, 67 Abs 1 Z 1 ASGG) noch eine Säumigkeit eines österreichischen Versicherungsträgers im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG vorliegt.

4.1 Daran ändert der Umstand, dass im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – der Anwendungsbereich der VO 883/2004 eröffnet ist, nichts. Art 81 VO 883/2004 sieht vor, dass Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats fristwahrend eingereicht werden können.

4.2 Art 81 VO 883/2004 will – iVm Art 2 Abs 3 und 4 der DurchführungsVO 987/2009 – vermeiden, dass Rechte der mobilen Bürger nur deswegen zu Schaden kommen, weil sie sich aus Unkenntnis über die Zuständigkeiten an die falsche Einrichtung gewendet haben (Spiegel in Fuchs, Europäisches Sozialrecht7 Art 81 VO 883/2004 Rz 1). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder Wortlaut noch Zweck des Art 81 VO 883/2004 bieten eine Grundlage dafür, im Anwendungsbereich der VO 883/2004 einen Sozialversicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Versicherungsträger im Sinn des § 66 Abs 1 ASGG anzusehen.

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