Normen
6 Ob 727/80 | OGH | 06.10.1980 |
1 Ob 559/81 | OGH | 04.03.1981 |
nur: Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes. (T1) Veröff: MietSlg 33006 = SZ 54/29 |
7 Ob 760/80 | OGH | 19.03.1981 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmunng des § 97 ABGB nF gilt auch für den Fall einer Gefährdung des Wohnbedürfnisses durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen. (T2) Veröff: SZ 54/37 = EvBl 1981/181 S 515 = JBl 1983,89 |
6 Ob 853/82 | OGH | 27.01.1983 |
nur: Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflcihten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (T3); Beis wie T2 |
3 Ob 622/83 | OGH | 21.12.1983 |
nur T3; Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat das Interesse des anderen an der Wohnungsnutzung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen Interessen wahren würde. (T4) Veröff: MietSlg 35002 |
7 Ob 2061/96f | OGH | 17.07.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5) |
1 Ob 162/00f | OGH | 30.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Aufgrund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen dem anderen Ehegatten - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs-, allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme. (T6) |
4 Ob 71/09h | OGH | 14.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Der auf § 97 ABGB gestützte Zahlungsanspruch ist daher kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, mag er sich mit diesem auch vielfach überschneiden; es handelt sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist. (T7) |
2 Ob 183/09i | OGH | 22.04.2010 |
Vgl auch; nur: Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohnung so zu wahren. (T8); nur: Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches. (T9); Veröff: SZ 2010/42 |
6 Ob 84/11p | OGH | 24.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Es widerspricht dem Regelungszweck des § 97 ABGB, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten von diesem bezogenes Kinderbetreuungsgeld außer Acht zu lassen. (T10) |
6 Ob 136/13p | OGH | 24.10.2013 |
nur T8; Beisatz: Es widerspräche dem Schutzzweck des § 97 ABGB, die Klägerin für die Durchsetzung ihrer bislang gesicherten Ansprüche auf den Rechtsweg gegenüber einem Dritten zu verweisen. Die Klägerin dem Risiko eines derartigen Rechtsstreits auszusetzen, widerspricht dem Schutzgedanken des § 97 ABGB. (T11) |
4 Ob 198/14t | OGH | 16.12.2014 |
Vgl |
6 Ob 40/18b | OGH | 28.03.2018 |
Auch; nur T3; Beis wie T4 |
10 Ob 62/18t | OGH | 17.07.2018 |
Beis wie T7 |
8 Ob 44/19g | OGH | 18.05.2020 |
Vgl; nur T3; Beis wie T4 |
7 Ob 159/20p | OGH | 02.11.2020 |
nur T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19801006_OGH0002_0060OB00727_8000000_001
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