OGH 6Ob189/06x (RS0121192)

OGH6Ob189/06x27.11.2019

Rechtssatz

Wenn nach § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 1 IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, kann eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von § 20 IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kennt, ist die in Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public.

Normen

AußStrG 2005 §97 Abs2 Z1
EheG §46
IPRG §6
IPRG §18 Abs1 Z1
IPRG §20

6 Ob 189/06xOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/128

3 Ob 130/07zOGH28.06.2007

Ähnlich; nur: Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public. (T1); Beisatz: Hier: Entscheidung eines ägyptischen Amtsgerichts. (T2)

7 Ob 10/08hOGH07.02.2008

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ein solcher Verstoß kann durch Parteienvereinbarung nicht saniert werden. (T3)

6 Ob 69/11gOGH13.10.2011

nur T1

2 Ob 81/11tOGH20.10.2011

Auch; nur T1

6 Ob 115/19hOGH27.11.2019

nur T1; Beisatz: Hier: Widerspruch zum inländischen (materiellen) ordre public, wenn sie ohne das Einverständnis der Frau erfolgte. (T4)<br/>Beisatz: Hier das Anerkennungshindernis des § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßung einverstanden war. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00189_06X0000_002

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