OGH 15Os127/01 (RS0115643)

OGH15Os127/017.11.2019

Rechtssatz

Die exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im § 206 Abs 1 StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach § 207 Abs 1 StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüste, teils auch über der Kleidung") ist entscheidungswesentlich. Denn zum einen scheidet Idealkonkurrenz zwischen § 206 und § 207 StGB aus. Zum anderen kommt den normalerweise mit (einem Beischlaf oder hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung verbundenen, (seiner) ihrer Vorbereitung dienenden oder auch (ihm) ihr unmittelbar nachfolgenden, mit (ihm) ihr im Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen selbständige Bedeutung nicht zu, sodass sie nicht gesondert nach § 207 StGB zu beurteilen sind.

Normen

StGB §206 Abs1
StGB §207 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5 B

15 Os 127/01OGH20.09.2001
13 Os 62/06aOGH11.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jenem nach § 206 Abs 1 StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T1)

11 Os 13/09kOGH24.03.2009

Auch; Beis wie T1

14 Os 22/15iOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T1

11 Os 152/15kOGH12.01.2016

Auch

12 Os 106/19hOGH07.11.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20010920_OGH0002_0150OS00127_0100000_001