OGH 4Ob78/79; 6Ob589/91; 2Ob182/01f; 8ObA4/03a; 9ObA253/02z; 8ObA7/04v; 9ObA89/04k; 9ObA116/06h; 9ObA109/08g; 9ObA9/09b; 4Ob113/09k; 8Ob94/12z; 9ObA158/13w; 1Ob201/15p; 1Ob209/16s; 8ObA14/18v; 9ObA64/18d; 4Ob209/18s; 9ObA42/19w (RS0028418)

OGH4Ob78/79; 6Ob589/91; 2Ob182/01f; 8ObA4/03a; 9ObA253/02z; 8ObA7/04v; 9ObA89/04k; 9ObA116/06h; 9ObA109/08g; 9ObA9/09b; 4Ob113/09k; 8Ob94/12z; 9ObA158/13w; 1Ob201/15p; 1Ob209/16s; 8ObA14/18v; 9ObA64/18d; 4Ob209/18s; 9ObA42/19w25.6.2019

Rechtssatz

Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Beisetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann, so insbesondere, wenn es sich um eine auf den Willen des Erklärungsempfängers gestellte Potestativbedingung handelt beziehungsweise bei der vorzeitigen Auflösung, weil sich ein Hinausschieben der Beendigung mit der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung nicht verträgt, wenn es dem Erklärungsempfänger durch Erfüllung der Bedingung ermöglicht werden soll, das gestörte Vertrauensverhältnis (zum Beispiel durch Rechtfertigung) wiederherzustellen.

Angestellte — Dienstverhältnis — Zulässigkeit — Wirksamkeit

 

Normen

ABGB §696
ABGB §897
ABGB §1158 IV
ABGB §1162 IV
AngG §20 III

4 Ob 78/79OGH25.09.1979

Veröff: SZ 52/139 = EvBl 1980/48 S 778 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves)

6 Ob 589/91OGH23.01.1992

nur: Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Besetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1992,143

2 Ob 182/01fOGH09.08.2001

Vgl auch; nur T1

8 ObA 4/03aOGH13.02.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Eventualkündigung zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall (= unter der Bedingung) der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung hinsichtlich einer zuvor (ca.1½ Jahre) ausgesprochenen Kündigung ist zulässig. (T2)<br/>Beisatz: Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen werden. (T3)

9 ObA 253/02zOGH23.04.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine solche "Eventual"-Kündigung ist nämlich, in Wahrheit als Kündigung unter einer Rechtsbedingung aufzufassen, sodass dies zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den gekündigten Arbeitnehmer führt. (T4)

8 ObA 7/04vOGH23.01.2004

Auch; Beisatz: Hier: Änderungskündigung zulässig. (T5)

9 ObA 89/04kOGH13.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Eventualkündigung erscheint in keiner Weise bedenklich oder gar sittenwidrig, da angesichts der Umstände (Unterlassung einer Anzeige nach den AMFG) die Unwirksamkeit der ersten Kündigung durchaus nicht unwahrscheinlich war. Der Fall läge nicht wesentlich anders, wenn die beklagte Partei von vornherein die Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung zugestanden und die spätere Kündigung ohne jede Bedingung ausgesprochen hätte. (T6)

9 ObA 116/06hOGH20.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Ist daher eine Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, liegt es nahe, auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist. (T7)

9 ObA 109/08gOGH20.08.2008

Auch

9 ObA 9/09bOGH02.06.2009

Auch

4 Ob 113/09kOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten. (T8)

8 Ob 94/12zOGH04.03.2013

Auch

9 ObA 158/13wOGH19.12.2013

Vgl auch

1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Vgl; Beisatz: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich. (T9)

1 Ob 209/16sOGH10.02.2017

Vgl; Beis wie T8

8 ObA 14/18vOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T4

9 ObA 64/18dOGH30.08.2018

Auch

4 Ob 209/18sOGH27.11.2018

Auch; Veröff: SZ 2017/13

9 ObA 42/19wOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00078_7900000_002

Stichworte