OGH 1Ob112/04h (RS0119814)

OGH1Ob112/04h23.5.2018

Rechtssatz

Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.

Normen

ABGB §140 Ag
AußStrG 2005 §202
AußStr-BegleitG ArtIII Z1
JN §114

1 Ob 112/04hOGH22.02.2005
6 Ob 148/06tOGH29.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die nach dem 1. 1. 2005 gerichtsanhängig gemacht werden, ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T1)

6 Ob 165/08wOGH07.08.2008

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Antragsteller machen gesetzliche Unterhaltsansprüche in diesem Sinn geltend. Dass sie sich dabei (auch) auf einen außergerichtlichen Vergleich stützen, ändert daran nichts: Es war der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren außer Streitsachen zu verweisen. Diesem Willen wäre jedoch nicht entsprochen, würde man Kinder mit Unterhaltsansprüchen gegen ihre Eltern lediglich deshalb auf den streitigen Rechtsweg zwingen, weil sie eine außergerichtliche Vereinbarung mit ihnen geschlossen haben. (T2)

2 Ob 135/09fOGH03.09.2009

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 128/11xOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anspruch der Mutter nach § 143 ABGB. (T3)

3 Ob 2/17sOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T1

3 Ob 136/17xOGH20.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/96

3 Ob 217/17hOGH21.03.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel sind bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. (T4)

3 Ob 46/18pOGH23.05.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050222_OGH0002_0010OB00112_04H0000_001

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