OGH 6Ob189/01i (RS0115634)

OGH6Ob189/01i26.1.2017

Rechtssatz

Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung im Firmenbuch als sogenannte "Vorstiftung" Verträge abschließen. Sie wird dabei durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe vertreten.

Normen

PSG §7 Abs1

6 Ob 189/01iOGH13.09.2001
2 Ob 65/08kOGH10.04.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/47

6 Ob 148/15fOGH26.11.2015

Vgl; Beisatz: Die Vorstiftung, die etwa bei einer von Todes wegen errichteten Privatstiftung durch das Ableben des Stifters entsteht, ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den ‑ soweit möglich ‑ die Bestimmungen des PSG Anwendung finden. (T1)<br/>Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands umfasst auch hinsichtlich der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen. (T2); Veröff: SZ 2015/132

4 Ob 18/16zOGH30.03.2016
3 Ob 247/16vOGH26.01.2017

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/8

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00189_01I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)