OGH 1Ob597/87; 7Ob555/93; 1Ob587/93; 7Ob587/93; 10Ob2119/96g; 2Ob75/00v; 9Ob47/03g; 3Ob184/04m; 1Ob89/04a; 8Ob68/11z; 4Ob155/13t; 3Ob183/14d; 6Ob155/16m (RS0062777)

OGH1Ob597/87; 7Ob555/93; 1Ob587/93; 7Ob587/93; 10Ob2119/96g; 2Ob75/00v; 9Ob47/03g; 3Ob184/04m; 1Ob89/04a; 8Ob68/11z; 4Ob155/13t; 3Ob183/14d; 6Ob155/16m30.8.2016

Rechtssatz

Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist.

Normen

HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs3

1 Ob 597/87OGH27.04.1987
7 Ob 555/93OGH10.11.1993
1 Ob 587/93OGH25.08.1993

Vgl auch

7 Ob 587/93OGH23.03.1994

nur: Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist. (T1)

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996
2 Ob 75/00vOGH30.03.2000

Beisatz: Hier: § 6 Abs 3 MaklerG. (T2)

9 Ob 47/03gOGH21.05.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruches auch bei anderer als der usprünglich geplanten Vertragsgestaltung wird insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person anerkannt. (T3)

3 Ob 184/04mOGH26.08.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Auftraggeber des Immobilienmaklers muss die für das Zustandekommen eines bestimmten Geschäfts vereinbarte Vermittlungsprovision ohne eine gesonderte Zusatzvereinbarung auch dann zahlen, wenn ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kam. (T4)

1 Ob 89/04aOGH25.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Es kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen. (T5)

8 Ob 68/11zOGH15.07.2011

Auch

4 Ob 155/13tOGH20.01.2014

nur: Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. (T6)

3 Ob 183/14dOGH22.10.2014

Auch

6 Ob 155/16mOGH30.08.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft vorliegt, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Abschluss des Geschäfts mit einer neu gegründeten GmbH, an der der Geschäftsführer jener Gesellschaft, mit der zuvor die Provisionsvereinbarung geschlossen worden war, als Minderheitsgesellschafter beteiligt ist und deren Geschäfte er führt – wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit bejaht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00597_8700000_002

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