OGH 3Ob184/04m

OGH3Ob184/04m26.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus B*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1) Adolf Z*****, 2) Z*****-Gesellschaft mbH & Co KG, *****, und 3) Z*****-Gesellschaft mbH, *****, alle vertreten durch Dr. Harald Christiandl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.580,30 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das mit Beschluss vom 16. Juni 2004 berichtigte Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2004, GZ 6 R 42/04z-32, sowie Rekurses aller beklagten Parteien gegen den in Verbindung mit dem zuvor bezeichneten Teilurteil ausgefertigten Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vom gleichen Tag folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Zur außerordentlichen Revision

1. Die den Kern der Revisionsausführungen bildende Ansicht des Erstbeklagten lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Immobilienmakler gegen den Auftraggeber nach den Bestimmungen der Immobilienmaklerverordnung (IMV) BGBl 1978/323 in der im Zeitpunkt der Erteilung des unbefristeten Vermittlungsauftrags im Frühjahr 1993 geltenden Fassung nach dem Zustandekommen eines zweckgleichwertigen Geschäfts iSd § 9 Abs 1 Z 4, 5 IMV nur dann einen Provisionsanspruch habe, wenn ein solcher ausdrücklich vereinbart worden sei. Um diesen Standpunkt zu begründen, muss er einen Widerspruch in der vom Berufungsgericht als Stütze für seine Rechtsansicht ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 555/93 (= MietSlg 45.599) konstruieren. Dort wird jedoch gerade für den Fall des Mangels einer Provisionsvereinbarung gemäß § 9 IMV folgendes ausgeführt:

Dem Makler gebühre die Provision auch bei Abschluss eines gegenüber dem aufgetragenen zweckgleichwertigen Geschäfts. Das Zustandekommen eines Geschäfts, das zwar nach den vom Makler geförderten Bemühungen nicht unmittelbar angestrebt worden sei, das jedoch eine vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung habe, löse dem Grunde nach in gleicher Weise wie der Abschluss des zunächst angestrebten Geschäfts eine Provisionspflicht aus. Dabei könne der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Geschäftserfolg auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt worden sei. Entscheidend sei nur das Zustandekommen eines - dem Vermittlungsauftrag entsprechenden - Vertrags. Die Frage der Zweckgleichwertigkeit könne sich bei "allen möglichen Abweichungen" des abgeschlossenen vom aufgetragenen Geschäft - so etwa auch bei Abweichungen im Vertragstypus - stellen. Insoweit hänge der Provisionsanspruch nicht von einer besonderen Vereinbarung gemäß § 9 IMV ab. Es gehe "vielmehr um die Frage der Auslegung des jeweiligen, auch schlüssig möglichen Vermittlungsvertrages und der zulässigen Provisionsvereinbarung im Sinn des § 8 ImmMV, der insoweit einer erweiternden Analogie" bedürfe. Das unter Ausnutzung der Kenntnisse aus dem Vermittlungsvertrag abgeschlossene Geschäft eines Dritten könne der Vermittlung des eigenen Vertragsabschlusses des Auftraggebers wirtschaftlich durchaus gleichwertig sein, sodass der Begriff der Zweckgleichwertigkeit auch dann in Betracht komme, wenn der Auftraggeber selbst überhaupt kein Geschäft abgeschlossen habe.

2. Die soeben referierten Erwägungen des Obersten Gerichtshofs lassen den vom Beklagten behaupteten Widerspruch nicht erkennen, wird doch unmissverständlich klar gestellt, dass der Auftraggeber des Immobilienmaklers die für das Zustandekommen eines bestimmten Geschäfts vereinbarte Vermittlungsprovision ohne eine gesonderte Zusatzvereinbarung auch dann zahlen muss, wenn ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kam.

3. Der erkennende Senat sieht sich nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls nicht veranlasst, ein Abgehen von der erörterten Rechtsprechung zu § 9 IMV - einer bereits außer Kraft getretenen Norm

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte