Rechtssatz
Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist - so etwa bei AGB -, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war.
Normen
EuGVÜ Art17
Verordnung (EG) Nr 44/2011 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00199_01W0000_001
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