OGH 8ObA38/13s

OGH8ObA38/13s27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard S*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. L*****, und 2. L*****, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 146.952 EUR, Rechnungslegung (Streitwert: 20.000 EUR) und Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 18. April 2013, GZ 6 Ra 2/13f‑34, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nur dann abgehen, wenn sie vom Erstgericht nur aufgrund von Urkunden oder (zulässigerweise) mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen wurden (RIS‑Justiz RS0044018; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 526 Rz 5). Da das Erstgericht hier aber die im Rekursverfahren angefochtenen Feststellungen auf die unmittelbare Einvernahme des Klägers und eines Zeugen gestützt hat, konnte das Rekursgericht von diesen Feststellungen nicht abweichen. Die Hinweise des Revisionsrekurswerbers auf von ihm vorgelegte Urkunden vermögen daran nichts zu ändern.

2.1 Der Kläger hat sich zur Begründung der internationalen Zuständigkeit auf die für Streitigkeiten aus einem individuellen Arbeitsvertrag anzuwendenden Regeln des Abschnitts 5 des hier unstrittig anzuwendenden LGVÜ 2007 gestützt. Dem Standpunkt des Klägers entsprechend ist das Rekursgericht von einem individuellen Arbeitsvertrag iSd Art 18 LGVÜ 2007 ausgegangen.

2.2 Mit der Behauptung, er sei in der hier maßgebenden Zeit für die Erstbeklagte fast ausschließlich in Österreich tätig gewesen, sodass sich die internationale Zuständigkeit ausgehend von seiner letzten gewöhnlichen Arbeitstätigkeit ergebe (vgl Art 19 Nr 2 lit a LGVÜ 2007), weicht der Kläger von den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ab, wonach er in diesem Zeitraum überwiegend in Bulgarien und in Deutschland tätig war.

2.3 Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 21 LGVÜ 2007 kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil das Schriftformerfordernis nach Art 23 Nr 1 lit a LGVÜ 2007 nicht erfüllt ist (die Voraussetzungen nach Art 23 Nr 1 lit b und c kommen hier ‑ wie der Kläger selbst erkennt [ON 31] ‑ von vornherein nicht in Betracht). Es ist nicht strittig, dass die Parteien gar keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben. Zwar trifft es zu, dass das Schriftformerfordernis auch durch die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, erfüllt werden kann. In diesem Fall muss aber der (schriftliche) Vertragstext nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmen (EuGH Slg 1976, 1831 Rn 12 ‑ Estatis Salotti/Rüwa; RIS‑Justiz RS0115733; s insb 1 Ob 98/11k; Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 56; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands‑ und Vollstreckungsrecht³ Art 23 EuGVVO Rz 29). Diese Voraussetzung ist aber hier unstrittig nicht verwirklicht.

3. Die Ausführungen, mit denen das Rekursgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft verneint hat, werden im Revisionsrekurs nicht mehr bekämpft; auf diesen Gerichtsstand kommt der Kläger in dritter Instanz nicht mehr zurück.

4. Fragen der Gerichtsbesetzung stellen sich infolge der Verneinung der internationalen Zuständigkeit nicht. Außerdem sind die Vorinstanzen mit ihrer Auffassung, zwischen den Parteien sei ein individueller Arbeitsvertrag iSd Art 18 LGVÜ 2007 geschlossen worden, dem Standpunkt des Klägers gefolgt.

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