OGH 6Ob620/90 (RS0046499)

OGH6Ob620/9019.2.2014

Rechtssatz

Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach § 1 Abs 1b NZwG) unterworfen ist.

Normen

JN §49 Abs2 Z2b
JN §49 Abs2 Z2c
JN §76a
ZPO §502 Abs5 Z1

6 Ob 620/90OGH12.07.1990
5 Ob 1540/93OGH27.04.1993

nur: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Keine Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN in Verbindung mit § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, dh zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) allein bezahlte. (T2)

5 Ob 527/93OGH22.09.1993

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine streitwertunabhängige Revision gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN bei Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1994/36 S 169

6 Ob 584/93OGH27.10.1993

nur T1

5 Ob 549/94OGH23.09.1994

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 512/95OGH07.03.1995

nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mit-) bestimmend sein. (T4)<br/>Beisatz: Unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2c JN fallen nur Streitigkeiten, die ohne das Eheverhältnis oder Eltern - Kind - Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T5)

1 Ob 271/05tOGH31.01.2006

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T6)

1 Ob 46/08hOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T7)

2 Ob 269/08kOGH22.01.2009

nur T4; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T8)

9 Ob 88/09wOGH15.12.2009

nur T4

1 Ob 3/11iOGH25.01.2011

nur T4

5 Nc 14/11wOGH25.08.2011

Auch; nur T4

6 Nc 15/11zOGH13.10.2011

Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T9)

4 Ob 34/13yOGH19.03.2013

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T10)

10 Ob 33/13wOGH25.06.2013

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T11)

3 Ob 227/13yOGH19.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0060OB00620_9000000_001

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