Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verneinung der Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN iVm § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, d.h. zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) allein bezahlte, entspricht der zur Auslegung der genannten Zuständigkeitsbestimmungen ergangenen Rechtsprechung, wonach das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN und des § 76a JN nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt-normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt wird (6 Ob 620/90 = EFSlg 66.861; den Entscheidungen EvBl 1992/38 = EFSlg 66.859 sowie EvBl 1992/193 und RZ 1983/35 liegen anders geartete Sachverhalte zugrunde).
Die hilfsweise Berufung auf die Bestimmung des § 97 ABGB in der Klageerzählung ist unschlüssig, weil dasSachverhaltsvorbringen keinem der dort geregelten Tatbestände entspricht.
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