Rechtssatz
Die Regelung, dass dem geschiedenen Ehegatten die Witwenpension (Witwerpension) nur gebührt, wenn ihm der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
10 ObS 277/89 | OGH | 21.11.1989 |
Auch; Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 258 Abs 4 ASVG unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes bestehen keine Bedenken. (T2) |
10 ObS 313/91 | OGH | 12.11.1991 |
Beisatz: Keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass nach § 258 Abs 4 ASVG gerichtliche Vergleiche andere Auswirkungen haben als außergerichtliche Vereinbarungen, die (wenngleich beglaubigt) nach der Ehescheidung geschlossen wurden. (T3) Veröff: SSV-NF 5/127 |
4 Ob 542/94 | OGH | 31.05.1994 |
Auch; nur: Dem geschiedenen Ehegatten die Witwenpension (Witwerpension) nur gebührt, wenn ihm der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. (T4); Beisatz: Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung zur "Witwe" ist "der Normalfall" daher keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG. (T5) Veröff: SZ 67/104 |
10 ObS 189/99p | OGH | 05.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die "potentielle, latente Unterhaltsverpflichtung" als Anspruchsgrundlage für die Witwenpension reicht nicht aus. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_010OBS00158_8700000_002
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