OGH 10ObS170/12s

OGH10ObS170/12s17.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2012, GZ 7 Rs 67/12w-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs 4 ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte (lit a bis lit c), oder nach der Scheidung unter den in lit d genannten Voraussetzungen tatsächlich Unterhalt geleistet hat, sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

1.2. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit a bis lit c ASVG also davon ab, ob die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel dem Grund nach feststeht und die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder ohne weiteren Verfahrensaufwand zumindest bestimmbar ist (10 ObS 74/94, SSV-NF 8/40 mwN).

2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das aufrechte Bestehen einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt iSd § 258 Abs 4 ASVG dann nicht erfüllt ist, wenn der titulierte Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Versicherten wegen einer Lebensgemeinschaft des geschiedenen unterhaltsberechtigten Gatten geruht hat (10 ObS 53/90, SSV-NF 4/28; 10 ObS 34/09m, SSV-NF 23/21). In diesen Fällen besteht - ebenso wie etwa bei Hemmung des Unterhaltsanspruchs aufgrund eines späteren Urteils (10 ObS 66/92, SSV-NF 6/43) - kein Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG.

Von diesen Grundsätzen weichen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ab, sodass die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig ist.

3. Die Regelung, dass dem geschiedenen Ehegatten die Witwenpension (Witwerpension) gebührt, wenn ihm der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (RIS-Justiz RS0085155). Unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung ist es auch nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Witwenpension auf die Verhältnisse zum Todestag abstellt (10 ObS 66/92, SSV-NF 6/43). Mit den formalen Erfordernissen des § 258 Abs 4 ASVG wollte der Gesetzgeber dem Sozialversicherungsträger eine materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruchs möglichst ersparen (10 ObS 120/99s, SSV-NF 13/67). Der erkennende Senat sieht daher auch im vorliegenden Fall keinen Anlass, einen Antrag auf Aufhebung des § 258 Abs 4 ASVG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

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