Spruch:
Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmitttels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 2/82; 3/146; 5/37; 12/22 ua). Die unzulässige Revision im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, daß § 258 Abs 4 ASVG selbst in Fällen, in denen die Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden wurde, auch im Hinblick auf die begünstigende Regelung des § 264 Abs 5 (nunmehr Abs 10) ASVG nicht teleologisch dahin reduziert werden kann, daß ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich sei (SSV-NF 5/98; 10 ObS 86/93). Der Senat ist damit der mit verschiedenen Argumenten vertretenen gegenteiligen Ansicht Rummels (ZAS 1978, 113), Kerschners (ZAS 1982, 110), Schrammels (in Tomandl, SV-System 122) und M Binders (in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 669 ff), im Allgemeinen oder doch zumindest für die Fälle der qualifizierten Witwenpension müsse eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung ausreichen, nicht gefolgt.
Eine neuerliche Auseinandersetzung mit den dazu im Schrifttum vertretenen Meinungen kann hier aus folgenden Erwägungen unterbleiben:
Der rechtliche Einwand der Revisionswerberin, mit Rücksicht auf § 264 Abs 10 ASVG sei die Höhe des Unterhaltsanspruchs für die Witwenpension unerheblich, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, daß § 258 Abs 4 lit c ASVG eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverplichtung verlangt, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muß. Die im vorliegenden Fall festgestellte Vereinbarung, wonach die Klägerin vor der Scheidung ausdrücklich erklärte, von ihrem "Unterhaltsrecht" nur bei Pensionierung eines Gatten "Gebrauch" zu machen, ist nicht einmal eine Vereinbarung über den Grund des Unterhaltsanspruches, weil sie nichts darüber aussagt, ob im Zeitpunkt der Pensionierung eines der Ehegatten oder des Todes des Mannes überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung bestehen sollte. Je nach den aktuellen Einkommensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten bzw der jeweiligen Bedürftigkeit der Klägerin als Komponenten einer Unterhaltsbemessung (vgl dazu Schwimann, Unterhaltsrecht2 119 ff, 161 f) könnte der im Einzelfall konkret geschuldete Unterhalt auch "gegen Null tendieren bzw ganz entfallen" (so Kerschner aaO 112), weil eben ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null auch dem Grunde nach nicht besteht. Tatsächlich hat die Klägerin bis zum Tod ihres geschiedenen Gatten von diesem auch keine Unterhaltszahlungen erhalten oder begehrt. Würde aber die "potentielle, latente Unterhaltsverpflichtung" als Anspruchsgrundlage für die Witwenpension ausreichen, hätte der Gesetzgeber etwa in § 264 Abs 10 ASVG angeordnet, daß im Fall einer privilegierten Scheidung § 258 Abs 4 ASVG nicht gilt; gerade dies lag aber nicht in seiner Absicht (vgl die in der E SSV-NF 5/98 dargestellten Gesetzesmaterialien).
Die Revisionsausführungen machen dem gegenüber keine neuen Gesichtspunkte geltend.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen mangels erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens nicht vor.
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