OGH 6Ob36/85; 5Ob541/87; 10Ob40/99a; 7Ob131/01t; 3Ob238/02z; 3Ob255/02z; 2Ob67/14p (RS0060142)

OGH6Ob36/85; 5Ob541/87; 10Ob40/99a; 7Ob131/01t; 3Ob238/02z; 3Ob255/02z; 2Ob67/14p9.7.2014

Rechtssatz

Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben, durch den die in der Zwischenzeit eingetretenen gesellschaftlichen Vorgänge nicht berührt werden können. Die mit dem Geschäftsanteil verknüpften Mitgliedschaftsrechte stehen daher bis zur förmlichen Rückübereignung weiterhin ausschließlich dem Erwerber des Geschäftsanteiles zu und können somit erst danach (mit Wirkung ex nunc) wieder vom Veräußerer wahrgenommen werden.

Normen

GmbHG §76

6 Ob 36/85OGH16.10.1986

Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = NZ 1987,289 = RdW 1987,83 = WBl 1987,15

5 Ob 541/87OGH08.05.1987

Beisatz: Hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T1) Veröff: WBl 1987,212

10 Ob 40/99aOGH07.09.1999
7 Ob 131/01tOGH27.06.2001

nur: Tritt der Veräußerer eines Geschäftsanteils vom Vertrag zurück, fällt das Veräußerungsobjekt - also der Geschäftsanteil - nicht schon ipso iure an ihn zurück, sondern er hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles erworben. (T2); Beisatz: Im Konkurs des Erwerbers wandelt sich der Anspruch des Veräußerers auf Rückabtretung des Geschäftsanteiles in einen Geldanspruch nach § 14 Abs 1 KO. (T3)

3 Ob 238/02zOGH18.12.2002

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Befindet sich der Veräußerer mittlerweile im Konkurs, wird der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter (rück-)übertragen. (T4)

3 Ob 255/02zOGH18.12.2002

Vgl auch; nur T2; Beis wie T4

2 Ob 67/14pOGH09.07.2014

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Beendigung des Treuhandverhältnisses. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19861016_OGH0002_0060OB00036_8500000_010

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