OGH 3Ob104/13k (RS0128958)

OGH3Ob104/13k19.6.2013

Rechtssatz

Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot.

Normen

EO §358

3 Ob 104/13kOGH19.06.2013

Beisatz: Gegenteilig zu RS0085144 und RS0110233. (T1); Veröff: SZ 2013/58

3 Ob 145/17wOGH30.08.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/92

Dokumentnummer

JJR_20130619_OGH0002_0030OB00104_13K0000_001

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