Rechtssatz
Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde.
3 Ob 106/03i | OGH | 28.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: In jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Strafhöhe Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird eine Ausnahme vom Neuerungsverbot anerkannt. (T1) |
3 Ob 259/06v | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot gilt nur dann nicht, wenn der verpflichteten Partei keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. (T2) |
3 Ob 274/06z | OGH | 31.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier hätte die verpflichtete Partei bereits im Rekurs entsprechendes konkretes Sachvorbringen zur Strafhöhe erstatten können - daher keine weitere Neuerungsmöglichkeit in 3. Instanz. (T3) |
3 Ob 104/13k | OGH | 19.06.2013 |
Gegenteilig; Beisatz: Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot. (T5); Veröff: SZ 2013/58 |
Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00153_98S0000_001
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