OGH 8Ob104/12w (RS0128527)

OGH8Ob104/12w24.1.2013

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Normen

ABGB §1311 IIa
BörseG §48a Abs1 Z2

8 Ob 104/12wOGH24.01.2013

Veröff: SZ 2013/9

6 Ob 71/15gOGH27.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG liegt nicht erst bei Wissentlichkeit, sondern schon bei schuldhafter Unkenntnis, dass die Informationen falsch oder irreführend waren, vor. (so auch 9 Ob 26/14k). (T1)

10 Ob 86/14sOGH22.10.2015

Auch

1 Ob 157/16vOGH10.02.2017

Auch; Beisatz: Die börserechtlichen Publizitätsvorschriften sollen (auch) die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern (so schon 9 Ob 26/14k ua). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0080OB00104_12W0000_001

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