OGH 1Ob5/55; 1Ob82/60; 8Ob249/72; 6Ob221/74; 8Ob97/75; 8Ob266/75; 2Ob280/75; 8Ob136/77; 8Ob131/82; 8Ob66/83; 2Ob176/83; 8Ob178/82; 8Ob200/83; 2Ob7/84; 8Ob32/85; 8Ob45/86; 2Ob102/88 (RS0030626)

OGH1Ob5/55; 1Ob82/60; 8Ob249/72; 6Ob221/74; 8Ob97/75; 8Ob266/75; 2Ob280/75; 8Ob136/77; 8Ob131/82; 8Ob66/83; 2Ob176/83; 8Ob178/82; 8Ob200/83; 2Ob7/84; 8Ob32/85; 8Ob45/86; 2Ob102/8828.11.2013

Rechtssatz

Die Heilungskosten können bereits verlangt werden, bevor sie tatsächlich vom Beschädigten ausgelegt wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschädigte die Heilbehandlung tatsächlich durchführen hat lassen oder durchführen lassen will. Naturalersatz gegen den Willen des Beschädigten kommt deswegen nicht in Betracht, weil es seinem Entschluss überlassen bleiben muss, ob er eine vielleicht schmerzhafte Heilbehandlung auf sich nehmen will.

Normen

ABGB §1323 B
ABGB §1325 C

1 Ob 5/55OGH12.01.1955

Veröff: EvBl 1955/180 S 310 = JBl 1955,305 (mit kritischer Anmerkung von Gschnitzer)

1 Ob 82/60OGH04.05.1960

Beisatz: Noch nicht erfüllte Verpflichtung zur Änderung eines Gebäudes im Sinne der baubehördlichen Aufträge. (T1)

8 Ob 249/72OGH23.01.1973

nur: Die Heilungskosten können bereits verlangt werden, bevor sie tatsächlich vom Beschädigten ausgelegt wurden. (T2)

6 Ob 221/74OGH27.02.1975

nur T2

8 Ob 97/75OGH14.05.1975

nur T2

8 Ob 266/75OGH17.12.1975

nur T2; Veröff: ZVR 1976/264 S 279

2 Ob 280/75OGH15.01.1976

nur T2; Beisatz: Operationskosten (T3)

8 Ob 136/77OGH19.10.1977

nur T2

8 Ob 131/82OGH03.06.1982

Beisatz: Kosten einer künftigen kosmetischen Operation. (T4)

8 Ob 66/83OGH24.03.1983

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Soweit diese zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung einer durch die Verletzungen hervorgerufenen Verunstaltung als zweckmäßig anzusehen ist. (T5)

2 Ob 176/83OGH20.09.1983

nur T2; Beisatz: Nur Ersatz zweckmäßiger Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles ebenfalls aufwenden würde. (T6)

8 Ob 178/82OGH06.10.1983

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein Anspruch auf Schmerzengeld für die Operation besteht jedoch nicht, wenn weder behauptet wurde noch hervorkam, daß die kosmetische Operation durchgeführt werden wird. (T7)

8 Ob 200/83OGH01.03.1984

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Es bedarf nicht einmal des Beweises der Wahrscheinlichkeit der Vornahme der Operation. (T8)

2 Ob 7/84OGH08.05.1984

nur T2; Beisatz: Für eine nach erfolgter Wiederherstellung erst in Zukunft auftretende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit kann Ersatz erst bei deren tatsächlichem Eintritt zuerkannt werden. Hier: In Zukunft notwendige Erneuerung von Zahnbrücken. (T9) Veröff: RZ 1985/14 S 66

8 Ob 32/85OGH20.11.1985

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T8<br/>Veröff: JBl 1986,580 = ZVR 1987/45 S 145

8 Ob 45/86OGH04.12.1986

nur T2; nur: Es kommt nicht darauf an, ob der Beschädigte die Heilbehandlung tatsächlich durchführen hat lassen oder durchführen lassen will. (T10)<br/>Beis wie T4; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch ist in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die daraus entstehenden Folgen existent geworden. (T11) <br/>Veröff: ZVR 1988/71 S 49

2 Ob 102/88OGH07.02.1989

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T11

2 Ob 98/89OGH31.10.1989

nur T2; Veröff: RZ 1992/35 S 96 = ZVR 1991/160 S 378

2 Ob 99/89OGH28.11.1989

nur T2

2 Ob 155/89OGH28.03.1990

nur T2

2 Ob 1/92OGH14.01.1993

Beis wie T4

2 Ob 46/92OGH21.01.1993

nur T2; Beis wie T4<br/>Veröff: ZVR 1994/22 S 52

2 Ob 82/97sOGH23.10.1997

Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Tod der Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T13) <br/>Veröff: SZ 70/220

2 Ob 1/96OGH12.02.1998

Vgl; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, der auch die Kosten der Heilbehandlung umfasst, wird in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die daraus entstehenden Folgen existent. (T14)

2 Ob 98/98wOGH02.04.1998

Teilweise abweichend

5 Ob 50/99kOGH26.05.1999

Gegenteilig; Beis wie T12

1 Ob 161/00hOGH06.10.2000

Gegenteilig; Beisatz wie T12 nur: Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T15)

2 Ob 147/06sOGH28.03.2007

Vgl

5 Ob 123/09pOGH01.09.2009

Vgl aber; Beis wie T9

1 Ob 48/11gOGH28.04.2011

Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T12

3 Ob 175/13aOGH28.11.2013

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0010OB00005_5500000_001

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