OGH 6Ob129/11f (RS0126978)

OGH6Ob129/11f18.7.2011

Rechtssatz

§ 283 Abs 1 UGB (idF Budgetbegleitgesetz 2011) ist im Zusammenhalt mit § 283 Abs 2 UGB zu lesen. Weil das Zwangsstrafenverfahren zwingend mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung beginnt, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden.

Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen.

Normen

UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283

6 Ob 129/11fOGH18.07.2011

Veröff: SZ 2011/94

6 Ob 134/11sOGH14.09.2011

nur: Der Verhängung einer Zwangsstrafe steht entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. (T1)

6 Ob 180/11fOGH14.09.2011

nur T1

6 Ob 176/11tOGH14.09.2011

nur: Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen. (T2)

6 Ob 185/11sOGH14.09.2011

Auch; Beisatz: § 283 Abs 2 Satz 1 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine wenn auch verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht die Verhängung einer Zwangsstrafe hindert, wenn das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht in Bezug auf einen bestimmten Jahresabschluss noch nicht tätig geworden ist. (T3)

6 Ob 239/11gOGH24.11.2011

Auch

6 Ob 248/11fOGH21.12.2011

Auch

6 Ob 105/12bOGH22.06.2012

nur T2; Beisatz: Grund dafür ist die Überlegung, dass die Strafverhängung schon deshalb notwendig ist, um ‑ rückschauend betrachtet ‑ der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. Schon der Beugezweck erfordert daher im vorliegenden Zusammenhang die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe. (T4)

6 Ob 56/13yOGH08.05.2013

Beis wie T3; Beisatz: Tätig wird das Gericht aber bereits mit der Beschlussfassung und nicht erst mit der Zustellung. (T5)

6 Ob 174/13aOGH30.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Unter „Erlassung“ der Zwangsstrafe ist der Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung, nicht die Zustellung zu verstehen. (T6)

6 Ob 214/15mOGH14.01.2016

Auch

6 Ob 30/21mOGH08.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20110718_OGH0002_0060OB00129_11F0000_001

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