OGH 3Ob80/84; 3Ob70/89 (RS0004747)

OGH3Ob80/84; 3Ob70/896.7.2011

Rechtssatz

Auch für die Exekution nach § 355 EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (§ 3 Abs 2 EO).

Normen

EO §355 II

3 Ob 80/84OGH12.09.1984

Veröff: SZ 57/137 = RdW 1985,42 = ÖBl 1985,85

3 Ob 70/89OGH12.07.1989

nur: Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (§ 3 Abs 2 EO). (T1)<br/>Anm: Veröff: WBl 1989,343 = ÖBl 1990,134

3 Ob 68/89OGH04.10.1989

Vgl auch; nur T1

4 Ob 74/91OGH28.05.1991

nur: Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinn des § 7 Abs 2 Satz 2 EO. (T2)

3 Ob 134/93OGH14.07.1993

vgl auch; nur T2 ; Beisatz: Ein Zuwiderhandeln liegt schon vor, wenn die Druckschrift herausgebracht wird und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten sind, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde; es bedarf im Exekutionsantrag nicht der Angabe, zu welcher Zeit und an welchem Ort die periodische Druckschrift verkauft wurde. (T3)

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 162/05bOGH24.08.2005

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2005/115

3 Ob 225/06vOGH19.10.2006

Auch; nur T1

3 Ob 223/10fOGH14.12.2010

nur T1

3 Ob 8/11iOGH23.02.2011

nur T1

3 Ob 125/11wOGH06.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840912_OGH0002_0030OB00080_8400000_005

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